Feuerwehr Nebentätigkeit: Was ist erlaubt?

Feuerwehrbeamte dürfen Nebentätigkeiten ausüben — aber nicht uneingeschränkt. Das Beamtenrecht legt fest, welche Tätigkeiten genehmigungspflichtig sind, welche frei ausgeübt werden können und wann eine Ablehnung zulässig ist.

Grundregel: Genehmigungspflicht

Entgeltliche Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen:

  • Beeinträchtigung dienstlicher Interessen
  • Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit (Hauptamt + Nebentätigkeit > 48 h/Woche)
  • Verstoß gegen das Ansehen des Beamtentums

Genehmigungsfreie Tätigkeiten

  • Ehrenamtliche Tätigkeiten ohne oder mit geringer Aufwandsentschädigung
  • Literarische und künstlerische Tätigkeiten
  • Vorlesungen und Vorträge
  • Verwaltung eigenen Vermögens
  • Familienpflege

Typische Nebentätigkeiten bei Feuerwehrbeamten

TätigkeitGenehmigung?
Ausbilder / Trainer (privat)Ja, genehmigungspflichtig
Erste-Hilfe-KursleiterJa, meist unkritisch
Handwerker / HausmeisterJa, Umfang prüfen
Freelancer ITJa, bei Konkurrenz zum öff. Dienst prüfen
Freiwillige Feuerwehr (Ehrenamt)Nein (genehmigungsfrei)
Vorstandstätigkeit VereinJe nach Vergütung

Einkommensgrenzen

Nebentätigkeitseinkünfte, die eine bestimmte Grenze überschreiten, müssen dem Dienstherrn gemeldet und ggf. teilweise abgeführt werden (§ 99 BBG bzw. Landesbeamtengesetze). Grenze: üblicherweise 40 % des Grundgehalts pro Jahr.

Kostenlose Erstinformation: Welche Absicherung passt zu deiner Karrierestufe? Unser Partner-Netzwerk hilft dir weiter — jetzt unverbindlich anfragen.
Nach oben scrollen