Feuerwehrbeamte dürfen Nebentätigkeiten ausüben — aber nicht uneingeschränkt. Das Beamtenrecht legt fest, welche Tätigkeiten genehmigungspflichtig sind, welche frei ausgeübt werden können und wann eine Ablehnung zulässig ist.
Grundregel: Genehmigungspflicht
Entgeltliche Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen:
- Beeinträchtigung dienstlicher Interessen
- Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit (Hauptamt + Nebentätigkeit > 48 h/Woche)
- Verstoß gegen das Ansehen des Beamtentums
Genehmigungsfreie Tätigkeiten
- Ehrenamtliche Tätigkeiten ohne oder mit geringer Aufwandsentschädigung
- Literarische und künstlerische Tätigkeiten
- Vorlesungen und Vorträge
- Verwaltung eigenen Vermögens
- Familienpflege
Typische Nebentätigkeiten bei Feuerwehrbeamten
| Tätigkeit | Genehmigung? |
|---|---|
| Ausbilder / Trainer (privat) | Ja, genehmigungspflichtig |
| Erste-Hilfe-Kursleiter | Ja, meist unkritisch |
| Handwerker / Hausmeister | Ja, Umfang prüfen |
| Freelancer IT | Ja, bei Konkurrenz zum öff. Dienst prüfen |
| Freiwillige Feuerwehr (Ehrenamt) | Nein (genehmigungsfrei) |
| Vorstandstätigkeit Verein | Je nach Vergütung |
Einkommensgrenzen
Nebentätigkeitseinkünfte, die eine bestimmte Grenze überschreiten, müssen dem Dienstherrn gemeldet und ggf. teilweise abgeführt werden (§ 99 BBG bzw. Landesbeamtengesetze). Grenze: üblicherweise 40 % des Grundgehalts pro Jahr.
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