Feuerwehr ist Ehrenamt – aber das bedeutet nicht, dass du leer ausgehst. Es gibt eine steuerfreie Aufwandsentschädigung und weitere Leistungen, über die viele Feuerwehrangehörige nicht Bescheid wissen.
Aufwandsentschädigung
Feuerwehrangehörige können eine Aufwandsentschädigung erhalten – steuerfrei bis zu 840 €/Jahr nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale). Ob und in welcher Höhe gezahlt wird, entscheidet die Gemeinde.
| Funktion | Typische Entschädigung | Steuerfrei bis |
|---|---|---|
| Aktiver Feuerwehrangehöriger | 0–300 €/Jahr (je Gemeinde) | 840 €/Jahr |
| Gruppenführer | 200–500 €/Jahr | 840 €/Jahr |
| Wehrführer / Kommandant | 500–2.000 €/Jahr | 840 €/Jahr (Rest steuerpflichtig) |
| Hauptamtlicher Gerätewart | Stundenlohn nach TVöD | — |
Unfallversicherung
Alle Feuerwehrangehörigen sind über die gesetzliche Unfallversicherung (GUVV oder Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes) abgesichert – bei Einsätzen, Übungen und auf dem Weg dorthin. Der Schutz ist identisch mit einem Berufsunfall.
Weitere Leistungen
- Kostenlose Ausbildung und Lehrgänge
- Steuerlich absetzbar: Fahrtkosten zu Übungen und Einsätzen (0,30 €/km)
- Einige Länder haben zusätzliche Ehrenamtsprämien
Steuerliche Details zur Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG (840 €/Jahr) ist steuerfrei — aber nur unter bestimmten Bedingungen:
- Kein Hauptberuf: Die Tätigkeit muss ehrenamtlich sein, nicht hauptberuflich
- Kein Doppelzählen: Die 840-€-Grenze gilt pro Person, nicht pro Ehrenamt. Wer sowohl FF als auch Sportverein macht, hat insgesamt nur 840 € steuerfrei (nicht 2×840 €)
- Übungsleiterpauschale: Wer Jugend- oder Nachwuchsausbildung leitet, kann statt der 840-€-Grenze die Übungsleiterpauschale (3.000 €/Jahr) geltend machen — günstiger bei aktiver Ausbildertätigkeit
Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber
Ein oft übersehener Anspruch: Wer tagsüber zu einem Feuerwehreinsatz gerufen wird und dabei Arbeitsstunden verliert, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber — gemäß Feuerwehrgesetzen der Bundesländer:
| Situation | Anspruch |
|---|---|
| Einsatz während der Arbeitszeit | Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber; dieser erhält Erstattung von der Gemeinde |
| Übung während der Arbeitszeit | In vielen Bundesländern ebenfalls Freistellungsrecht mit Lohnfortzahlung |
| Ausbildungslehrgang (mehrere Tage) | Freistellung verpflichtend; Lohn- oder Verdienstausfallersatz durch Gemeinde |
Bundesland-Unterschiede bei der Entschädigung
Die Entschädigung variiert je nach Gemeinde und Bundesland erheblich:
- Bayern: Aufwandsentschädigung gesetzlich geregelt; Wehrführer erhalten meist 1.000–3.000 €/Jahr
- NRW: Entscheidung liegt bei der Gemeinde; keine gesetzliche Mindestentschädigung. Tendenz: Großstädte zahlen mehr als Kleinkommunen
- Thüringen: Regelmäßige Landesprämien für langjährige aktive Mitglieder (z.B. nach 10 Jahren Feuerwehrdienst)
Häufige Fragen zur FF-Entschädigung
Bekomme ich als normales Mitglied automatisch eine Aufwandsentschädigung?
Nein — die Entschädigungszahlung ist keine Pflichtleistung des Bundes, sondern liegt im Ermessen der Gemeinde. Viele Wehren zahlen nichts, andere zahlen pauschal 100–300 €/Jahr. Die Mitgliederversammlung kann bei der Gemeinde Entschädigungsregelungen beantragen.
Kann ich Fahrtkosten zu Übungen steuerlich absetzen?
Ja — Fahrtkosten zu Übungen und Einsätzen können als ehrenamtliche Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden (0,30 €/km). Dies setzt voraus, dass keine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, die diese Kosten abdeckt.
Hat die Feuerwehrmitgliedschaft Auswirkung auf meine Rente?
Nein — Ehrenamt bei der Freiwilligen Feuerwehr begründet keine Rentenansprüche. Einige Bundesländer (z.B. Bayern) haben Ehrenamtsrenten oder Ehrenzuwendungen für langjährige Feuerwehrleute eingeführt — aber das ist kein bundesweiter Standard.
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