Wer bei einem Feuerwehreinsatz während der Arbeitszeit ausrückt, hat das Recht auf Freistellung durch den Arbeitgeber. Das Gehalt läuft weiter – und der Arbeitgeber bekommt die Kosten von der Gemeinde erstattet.
Die gesetzliche Grundlage
In allen Bundesländern regeln die Feuerwehrgesetze (FwG), dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Feuerwehrangehörige für Einsätze freizustellen. Wer nicht freistellte, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Wie funktioniert die Erstattung?
- Arbeitnehmer rückt zum Einsatz aus, Arbeitgeber zahlt das Gehalt weiter
- Feuerwehrangehöriger reicht Einsatznachweis bei der Gemeinde ein
- Gemeinde erstattet dem Arbeitgeber den Nettolohn (inkl. Arbeitgeberanteil SV)
- Für den Arbeitgeber entsteht kein finanzieller Nachteil
Was gilt bei Übungen?
Für Pflichtübungen (monatlicher Übungsabend) gilt die Freistellungspflicht in den meisten Ländern ebenfalls, ist aber nicht überall gleich stark verankert. Für Lehrgänge an der Landesfeuerwehrschule (mehrtägige Blockveranstaltungen) ist die Freistellung bundesweit geregelt.
Darf der Arbeitgeber Konsequenzen ziehen?
Nein. Die Teilnahme an Feuerwehreinsätzen ist gesetzlich geschützt. Kündigungen oder Abmahnungen wegen Feuerwehrtätigkeit sind rechtlich angreifbar und wurden in der Rechtsprechung regelmäßig zugunsten der Feuerwehrangehörigen entschieden.
Freistellungsrecht: Was steht dir zu?
Freiwillige Feuerwehrmitglieder sind gesetzlich bei Einsätzen und Ausbildungen freigestellt — aber die Details variieren je Bundesland:
| Freistellungsgrund | Umfang | Entgeltfortzahlung? |
|---|---|---|
| Brandeinsatz / technische Hilfeleistung | Unbegrenzt (solange Einsatz dauert) | Ja — Arbeitgeber darf nicht kürzen |
| Pflichtübungen (angeordnet) | Außerhalb Arbeitszeit geplant | Nicht anwendbar (privat) |
| Lehrgänge an Landesfeuerwehrschulen | Nach Dienstvereinbarung | Ja bei manchen LBesG / Sonderurlaub |
| Katastrophenschutz-Einsatz | Unbegrenzt | Ja — gesetzlich geschützt |
Was darf der Arbeitgeber NICHT tun
Wichtige Rechte, die Feuerwehrleute kennen müssen:
- Der Arbeitgeber darf die Einstellung nicht wegen FF-Mitgliedschaft verweigern
- Kündigung wegen Feuerwehrdienstes ist unwirksam (§ 8 FSHG NRW, § 14 FwG Bayern, bundesweit ähnlich)
- Lohnkürzung bei Einsatz-Freistellung ist unzulässig — Arbeitgeber erhält Erstattung von der Gemeinde
- Überstundenverpflichtung parallel zu Einsatz ist nicht erzwingbar
Häufige Fragen zur Freistellung
Was wenn mein Arbeitgeber trotzdem kürzt oder droht?
Schriftlich dokumentieren, Betriebsrat einschalten (falls vorhanden), Gewerkschaft kontaktieren. Im Extremfall: Klage beim Arbeitsgericht. In der Praxis passiert das selten, weil Arbeitgeber die Erstattung von der Gemeinde bekommen und der Schaden gering ist.
Muss ich meinen Arbeitgeber informieren, dass ich in der FF bin?
Es gibt keine gesetzliche Mitteilungspflicht — aber es ist sinnvoll und vermeidet Konflikte. Ein offenes Gespräch zu Beginn klärt Erwartungen und verhindert Überraschungen beim ersten Einsatzruf während der Arbeitszeit.
Wie läuft die Erstattung durch die Gemeinde an den Arbeitgeber ab?
Die Gemeinde erstattet dem Arbeitgeber den Nettoentgeltausfall für die Freistellungszeit — in der Regel innerhalb von 4–8 Wochen nach Antragstellung. Das Verfahren regeln die Landesfeuerwehrgesetze. Für den Selbstständigen gilt: Verdienstausfall wird von der Gemeinde nach Nachweis erstattet.
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