
Freiwillige Feuerwehr Freistellung: Rechte gegenüber dem Arbeitgeber
Arbeitgeber müssen Feuerwehrangehörige freistellen – auch während der Arbeitszeit. So funktioniert die Erstattung.
Wer bei einem Feuerwehreinsatz während der Arbeitszeit ausrückt, hat das Recht auf Freistellung durch den Arbeitgeber. Das Gehalt läuft weiter – und der Arbeitgeber bekommt die Kosten von der Gemeinde erstattet.
Dieses Thema betrifft jedes Mitglied einer freiwilligen Feuerwehr, das berufstätig oder selbstständig ist – vom Auszubildenden bis zum Handwerksmeister. Sobald während der Arbeitszeit der Alarm kommt, stellt sich für viele die gleiche Frage: Muss der Chef mich gehen lassen, und wer trägt am Ende die Kosten? Die Antwort ist gesetzlich klar geregelt, auch wenn die genaue Ausgestaltung von Bundesland zu Bundesland leicht variiert. Wer sich vorab informiert, tritt entspannter ins Gespräch mit dem Arbeitgeber und kann im Ernstfall schnell und sicher reagieren. Im Folgenden erfährst du, wie die Freistellung rechtlich funktioniert, wie die Erstattung an den Arbeitgeber abläuft, was bei Übungen und Lehrgängen gilt und welche Rechte dir gegenüber deinem Arbeitgeber zustehen. Wer sich generell für den Weg in die Feuerwehr interessiert, findet ergänzend Informationen dazu, wie man Feuerwehrmann wird.
Die gesetzliche Grundlage
In allen Bundesländern regeln die Feuerwehrgesetze (FwG), dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Feuerwehrangehörige für Einsätze freizustellen. Wer nicht freistellte, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Die konkrete Formulierung unterscheidet sich zwischen Bund und Ländern: Jedes Bundesland hat sein eigenes Feuerwehrgesetz mit eigener Paragraphenzählung, das Grundprinzip – Freistellungspflicht bei Einsatz ohne finanziellen Nachteil für Arbeitgeber und Arbeitnehmer – ist aber bundesweit gleich. Für die Praxis bedeutet das: Im Zweifel lohnt sich ein Blick in das Feuerwehrgesetz des eigenen Bundeslandes oder eine Rückfrage bei der Wehrleitung, wenn es um Details wie Fristen oder Zuständigkeiten geht.
Wie funktioniert die Erstattung?
- Arbeitnehmer rückt zum Einsatz aus, Arbeitgeber zahlt das Gehalt weiter
- Feuerwehrangehöriger reicht Einsatznachweis bei der Gemeinde ein
- Gemeinde erstattet dem Arbeitgeber den Nettolohn (inkl. Arbeitgeberanteil SV)
- Für den Arbeitgeber entsteht kein finanzieller Nachteil
Für den Arbeitgeber ist der Ablauf in der Praxis unkompliziert: Er muss zunächst in Vorleistung gehen und den Lohn während der Einsatzzeit normal weiterzahlen. Erst im zweiten Schritt reicht der Feuerwehrangehörige den Einsatznachweis ein, damit die Gemeinde die Erstattung anstoßen kann. Wichtig zu wissen: Diese Erstattung erfolgt in der Regel nicht sofort, sondern erst nach Antragstellung – ein Grund, warum es sich lohnt, Einsatznachweise zeitnah und vollständig einzureichen.
Beispiel: Ablauf einer Freistellung in der Praxis
Ein Beispiel zur Einordnung, rein qualitativ und als Näherungswert gedacht: Ein Feuerwehrangehöriger wird während der regulären Arbeitszeit zu einem Brandeinsatz alarmiert. Der Arbeitgeber zahlt für die Dauer des Einsatzes den Lohn wie gewohnt weiter, da hierfür keine Kürzung zulässig ist. Nach Einsatzende reicht der Feuerwehrangehörige den Einsatznachweis bei der Gemeinde ein. Laut den vorliegenden Angaben erfolgt die Erstattung des Nettoentgeltausfalls an den Arbeitgeber in der Regel innerhalb von 4–8 Wochen nach Antragstellung. Dieser zeitliche Rahmen ist als Näherungswert zu verstehen und kann je nach Gemeinde und Bearbeitungsaufwand abweichen.
Was gilt bei Übungen?
Für Pflichtübungen (monatlicher Übungsabend) gilt die Freistellungspflicht in den meisten Ländern ebenfalls, ist aber nicht überall gleich stark verankert. Für Lehrgänge an der Landesfeuerwehrschule (mehrtägige Blockveranstaltungen) ist die Freistellung bundesweit geregelt.
In der Praxis heißt das: Bei spontanen Einsätzen gibt es keinen Spielraum für den Arbeitgeber – die Freistellung ist Pflicht. Bei planbaren Terminen wie dem monatlichen Übungsabend oder mehrtägigen Lehrgängen lohnt sich dagegen ein frühzeitiges Gespräch mit dem Arbeitgeber, damit Arbeitsabläufe im Betrieb entsprechend organisiert werden können. Wer regelmäßig an Ausbildungen teilnimmt, sollte solche Termine möglichst früh ankündigen.
Darf der Arbeitgeber Konsequenzen ziehen?
Nein. Die Teilnahme an Feuerwehreinsätzen ist gesetzlich geschützt. Kündigungen oder Abmahnungen wegen Feuerwehrtätigkeit sind rechtlich angreifbar und wurden in der Rechtsprechung regelmäßig zugunsten der Feuerwehrangehörigen entschieden.
Dieser Schutz gilt unabhängig davon, wie oft ein Einsatz während der Arbeitszeit stattfindet oder wie das Verhältnis zum Arbeitgeber im Alltag aussieht. Wer sich unsicher ist, ob eine Reaktion des Arbeitgebers rechtlich zulässig war, sollte den Vorfall dokumentieren und sich frühzeitig Rat einholen, statt abzuwarten.
Freistellungsrecht: Was steht dir zu?
Freiwillige Feuerwehrmitglieder sind gesetzlich bei Einsätzen und Ausbildungen freigestellt — aber die Details variieren je Bundesland:
Die folgende Übersicht zeigt, wie sich Freistellungsanspruch und Entgeltfortzahlung je nach Anlass unterscheiden. Grundsätzlich gilt: Je akuter der Einsatz, desto eindeutiger der Freistellungsanspruch. Bei planbaren Terminen wie Pflichtübungen oder Lehrgängen kommt es stärker auf die konkrete Dienst- oder Betriebsvereinbarung an. Wer die Tabelle liest, sollte die Spalte „Entgeltfortzahlung“ als Orientierung verstehen – die genaue Ausgestaltung regelt letztlich das jeweilige Landesfeuerwehrgesetz beziehungsweise die zuständige Gemeinde.
| Freistellungsgrund | Umfang | Entgeltfortzahlung? |
|---|---|---|
| Brandeinsatz / technische Hilfeleistung | Unbegrenzt (solange Einsatz dauert) | Ja — Arbeitgeber darf nicht kürzen |
| Pflichtübungen (angeordnet) | Außerhalb Arbeitszeit geplant | Nicht anwendbar (privat) |
| Lehrgänge an Landesfeuerwehrschulen | Nach Dienstvereinbarung | Ja bei manchen LBesG / Sonderurlaub |
| Katastrophenschutz-Einsatz | Unbegrenzt | Ja — gesetzlich geschützt |
Auffällig ist, dass Brandeinsätze, technische Hilfeleistungen und Katastrophenschutz-Einsätze durchgehend mit einem uneingeschränkten Freistellungsanspruch samt Entgeltfortzahlung verbunden sind. Pflichtübungen werden dagegen meist außerhalb der Arbeitszeit angesetzt, sodass die Frage der Entgeltfortzahlung hier gar nicht erst relevant wird. Bei Lehrgängen an Landesfeuerwehrschulen hängt die Regelung stärker von der jeweiligen Dienstvereinbarung ab – hier lohnt sich ein Blick in die betriebsinternen Regelungen oder ein Gespräch mit der Personalabteilung.
Was darf der Arbeitgeber NICHT tun
Wichtige Rechte, die Feuerwehrleute kennen müssen:
- Der Arbeitgeber darf die Einstellung nicht wegen FF-Mitgliedschaft verweigern
- Kündigung wegen Feuerwehrdienstes ist unwirksam (§ 20 BHKG NRW, Art. 9 BayFwG, andere Bundesländer ähnlich)
- Lohnkürzung bei Einsatz-Freistellung ist unzulässig — Arbeitgeber erhält Erstattung von der Gemeinde
- Überstundenverpflichtung parallel zu Einsatz ist nicht erzwingbar
Diese Punkte sind in der Praxis vor allem dann wichtig, wenn es zu Missverständnissen zwischen Arbeitgeber und Feuerwehrangehörigem kommt. Wer seine Rechte kennt, kann im Gespräch sachlich argumentieren, statt sich auf eine unsichere Diskussion einzulassen. Wer sich zusätzlich über Gehalt und Vergütung in der Feuerwehr informieren möchte, findet dazu weiterführende Inhalte im Magazin.
Häufige Fragen zur Freistellung
Was wenn mein Arbeitgeber trotzdem kürzt oder droht?
Schriftlich dokumentieren, Betriebsrat einschalten (falls vorhanden), Gewerkschaft kontaktieren. Im Extremfall: Klage beim Arbeitsgericht. In der Praxis passiert das selten, weil Arbeitgeber die Erstattung von der Gemeinde bekommen und der Schaden gering ist.
Muss ich meinen Arbeitgeber informieren, dass ich in der FF bin?
Es gibt keine gesetzliche Mitteilungspflicht — aber es ist sinnvoll und vermeidet Konflikte. Ein offenes Gespräch zu Beginn klärt Erwartungen und verhindert Überraschungen beim ersten Einsatzruf während der Arbeitszeit.
Wie läuft die Erstattung durch die Gemeinde an den Arbeitgeber ab?
Die Gemeinde erstattet dem Arbeitgeber den Nettoentgeltausfall für die Freistellungszeit — in der Regel innerhalb von 4–8 Wochen nach Antragstellung. Das Verfahren regeln die Landesfeuerwehrgesetze. Für den Selbstständigen gilt: Verdienstausfall wird von der Gemeinde nach Nachweis erstattet.
Gilt die Freistellungspflicht auch für Übungsabende und Lehrgänge?
Für Pflichtübungen gilt die Freistellungspflicht in den meisten Ländern ebenfalls, ist aber nicht überall gleich stark verankert wie bei Einsätzen. Für mehrtägige Lehrgänge an der Landesfeuerwehrschule ist die Freistellung dagegen bundesweit geregelt.
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