Beihilfe für Feuerwehrbeamte – Alles was du wissen musst

Beihilfe für Feuerwehrbeamte – Alles was du wissen musst

Die Beihilfe ist ein zentrales Element der Krankenversorgung für Feuerwehrbeamte. Der Dienstherr beteiligt sich damit an den Krankheitskosten seiner Beamten – anstelle eines Arbeitgeberzuschusses zur Krankenkasse. Für Angehörige der Berufsfeuerwehr ist das Thema besonders wichtig, denn ob überhaupt Beihilfe greift oder stattdessen freie Heilfürsorge gewährt wird, hängt vom jeweiligen Bundesland und teils sogar von der einzelnen Stadt ab. Diese Seite richtet sich an aktive Feuerwehrbeamte, an Anwärterinnen und Anwärter sowie an Kolleginnen und Kollegen kurz vor dem Ruhestand, die verstehen möchten, welchen Anteil ihrer Krankheitskosten der Staat übernimmt und welchen Teil sie privat absichern müssen. Du erfährst, was die Beihilfe rechtlich ist, welche Beihilfesätze für welche Personengruppe gelten, wie sich die Regelungen zwischen Bund und Ländern unterscheiden und worauf du bei der Kombination aus Beihilfe und privater Krankenversicherung achten solltest. Ein konkretes Praxisbeispiel und ein Abschnitt mit häufigen Fragen runden den Überblick ab.

Was ist die Beihilfe?

Die Beihilfe ist eine staatliche Leistung, die Beamten (und ihren Familienangehörigen) einen festen prozentualen Anteil der angemessenen Krankheitskosten erstattet. Sie ist kein Versicherungsvertrag, sondern ein Rechtsanspruch aus dem Beamtenverhältnis.

Das Prinzip unterscheidet sich grundlegend von der gesetzlichen Krankenversicherung, die viele aus dem Angestelltenverhältnis kennen. Statt eines vollen Versicherungsschutzes übernimmt der Dienstherr nur einen bestimmten Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Den verbleibenden Anteil müssen Feuerwehrbeamte selbst absichern – in der Regel über eine beihilfekonforme private Krankenversicherung, die genau die Lücke schließt, die die Beihilfe offenlässt. Beihilfe und private Restkostenversicherung greifen also wie zwei Zahnräder ineinander: erst gemeinsam ergeben sie einen vollständigen Schutz.

Typische Leistungen, die die Beihilfe erstattet:

  • Arztkosten (nach GOÄ / GOZ)
  • Krankenhausaufenthalte
  • Arzneimittel (je nach Dienstherr abzüglich Eigenbehalten — nach Bundesrecht z. B. 10 % der Kosten, mind. 5 €, max. 10 € je Mittel)
  • Zahnbehandlungen und Zahnersatz (teilweise)
  • Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie)
  • Sehhilfen (nach Beihilfevorschriften)
  • Psychotherapie

Wichtig ist der Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen: Nur Kosten, die nach den jeweiligen Beihilfevorschriften anerkannt und der Höhe nach angemessen sind, fließen in die Erstattung ein. Bei Arzneimitteln greifen zudem Eigenbehalte, die der Beamte selbst trägt. Die konkrete Ausgestaltung – etwa Höchstbeträge, Zuschüsse für Zahnersatz oder Sehhilfen – legt jeder Dienstherr in eigenen Beihilfevorschriften fest, weshalb sich ein Blick in die Regelung des eigenen Bundeslandes lohnt.

Beihilfesätze im Überblick

Die folgende Übersicht zeigt, welchen Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten der Dienstherr je nach Personengruppe übernimmt. Die Sätze lesen sich einfach: Der Prozentwert gibt an, wie viel die Beihilfe trägt – der Rest bleibt beim Beamten und wird üblicherweise über die private Krankenversicherung abgedeckt. Ein aktiver Beamter startet in der Regel bei 50 Prozent; mit mehreren Kindern und im Ruhestand steigt der Satz.

PersonengruppeBeihilfesatz
Aktive Beamte (ledig)50 %
Aktive Beamte (verheiratet / mit 1 Kind)50 %
Aktive Beamte (mit 2+ Kindern)70 %
Ruhestandsbeamte (Pension)70 %
Ehegatte / eingetragener Partner70 %
Kinder80 %

An den Werten wird ein Grundgedanke des Beihilferechts sichtbar: Familien und Ruheständler werden entlastet. Wer zwei oder mehr Kinder hat, erhält als aktiver Beamter 70 Prozent statt 50 Prozent, und auch im Ruhestand (Pension) steigt der Satz auf 70 Prozent. Für berücksichtigungsfähige Kinder gilt sogar ein Beihilfesatz von 80 Prozent. Diese Prozentsätze sind bundesweit weit verbreitet, können im Detail aber je nach Dienstherr geringfügig abweichen – die Tabelle bildet die gängige Struktur ab. Je höher der Beihilfesatz, desto kleiner der Anteil, den die private Krankenversicherung absichern muss, und desto niedriger fällt tendenziell der Beitrag aus.

Praxisbeispiel: So teilen sich die Kosten auf

Beispiel (Näherungswert): Ein lediger, aktiver Feuerwehrbeamter hat einen Beihilfesatz von 50 %. Reicht er eine beihilfefähige Rechnung ein, übernimmt der Dienstherr die Hälfte der anerkannten Kosten; die restlichen 50 % deckt seine private Krankenversicherung. Bekommt derselbe Beamte später ein zweites Kind, steigt sein Beihilfesatz laut Tabelle auf 70 % – nun übernimmt die Beihilfe 70 % und die private Restkostenversicherung muss nur noch 30 % absichern. Bei Arzneimitteln kommt nach Bundesrecht zusätzlich ein Eigenbehalt hinzu, der bei 10 % der Kosten liegt, mindestens 5 € und höchstens 10 € je Mittel beträgt. Die genauen Erstattungsbeträge hängen immer von den beihilfefähigen Kosten und den Vorschriften des Dienstherrn ab; die Prozentsätze zeigen aber, warum sich die Familiensituation direkt auf den Absicherungsbedarf auswirkt.

Beihilfe nach Bundesland

Die genauen Regelungen weichen zwischen Bund und Ländern ab. Feuerwehrbeamte der Berufsfeuerwehren sind in der Regel Kommunalbeamte — Dienstherr ist die Stadt. Für sie gilt das Beamten- und Beihilferecht des jeweiligen Bundeslandes (in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sind sie Landesbeamte).

Ob ein Feuerwehrbeamter überhaupt Beihilfe erhält, ist damit keine bundesweit einheitliche Frage. Die entscheidende Weiche ist die Unterscheidung zwischen Beihilfe und Heilfürsorge: Wo Beihilfe gilt, brauchst du zwingend eine ergänzende private Krankenversicherung. Wo stattdessen freie Heilfürsorge für den Einsatzdienst besteht, trägt der Dienstherr die Krankheitskosten während der aktiven Dienstzeit weitgehend selbst. Der Beihilfesatz wirkt sich außerdem nicht auf die Besoldung aus, sondern nur auf die Krankenversorgung – beides sollte man getrennt betrachten.

Einige Bundesländer haben für bestimmte Beamtengruppen (v.a. Polizei) eine Heilfürsorge eingeführt, die die Beihilfe vollständig ersetzt. In der Mehrheit der Bundesländer (u. a. NRW, Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern) erhalten Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst freie Heilfürsorge statt Beihilfe. Klassische Beihilfe gilt u. a. in Bayern, Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Thüringen; in Baden-Württemberg und Hessen ist die Regelung je nach Stadt unterschiedlich. Prüfe die Regelung deines Bundeslandes.

Die Heilfürsorge endet regelmäßig mit dem aktiven Dienst: Wer aus einem Heilfürsorge-Land in den Ruhestand wechselt, erhält dann ebenfalls Beihilfe. Deshalb ist auch für Einsatzkräfte mit Heilfürsorge eine frühzeitige Absicherung sinnvoll – etwa eine Anwartschaftsversicherung, damit später ohne erneute Gesundheitsprüfung in die private Krankenversicherung gewechselt werden kann. Wie sich Besoldung und Versorgung im Ruhestand entwickeln, erfährst du im Beitrag zur Feuerwehr-Pension. In den kommunal unterschiedlich geregelten Ländern Baden-Württemberg und Hessen lohnt es sich, die konkrete Stadt einzeln zu prüfen, da dort teils Heilfürsorge und teils Beihilfe plus Zuschuss zur Krankenversicherung gewährt wird.

Häufige Fragen zur Beihilfe für Feuerwehrbeamte

Haben alle Feuerwehrbeamten Anspruch auf Beihilfe?

Nein. Ob Beihilfe oder stattdessen freie Heilfürsorge gilt, hängt vom Bundesland ab. In vielen Ländern – etwa Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern – erhalten Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst freie Heilfürsorge statt Beihilfe. Klassische Beihilfe gilt unter anderem in Bayern, Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Thüringen. In Baden-Württemberg und Hessen ist die Regelung je nach Stadt unterschiedlich.

Wie hoch ist der Beihilfesatz für Feuerwehrbeamte?

Aktive Beamte erhalten in der Regel einen Beihilfesatz von 50 %. Mit zwei oder mehr Kindern steigt er auf 70 %, ebenso für Ruhestandsbeamte (Pension) und für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Partner. Für berücksichtigungsfähige Kinder gilt ein Satz von 80 %. Den jeweils verbleibenden Anteil deckt üblicherweise die private Krankenversicherung ab.

Was ist der Unterschied zwischen Beihilfe und Heilfürsorge?

Bei der Beihilfe erstattet der Dienstherr nur einen prozentualen Anteil der Krankheitskosten; den Rest sichert der Beamte über eine private Krankenversicherung ab. Die freie Heilfürsorge dagegen deckt die Krankheitskosten des Einsatzdienstes während der aktiven Dienstzeit weitgehend über den Dienstherrn ab, sodass grundsätzlich keine zusätzliche private Krankenvollversicherung nötig ist. Die Heilfürsorge endet jedoch mit dem aktiven Dienst.

Brauche ich als Feuerwehrbeamter mit Beihilfe eine private Krankenversicherung?

Ja. Da die Beihilfe nur einen Teil der Kosten übernimmt – bei aktiven Beamten meist 50 % –, verbleibt eine Deckungslücke, die über eine beihilfekonforme private Krankenversicherung geschlossen werden sollte. Deren Tarif wird passend zum individuellen Beihilfesatz gewählt, damit Beihilfe und Versicherung zusammen die vollständigen beihilfefähigen Kosten abdecken.

Gilt die Beihilfe auch im Ruhestand?

Ja. Ruhestandsbeamte erhalten laut Übersicht einen Beihilfesatz von 70 %. Das gilt auch für frühere Einsatzkräfte aus Heilfürsorge-Ländern: Da die freie Heilfürsorge mit dem aktiven Dienst endet, wechseln sie im Ruhestand in die Beihilfe. Deshalb ist es sinnvoll, die private Absicherung – etwa über eine Anwartschaft – rechtzeitig zu regeln.

In welchen Bundesländern erhalten Feuerwehrbeamte Beihilfe statt Heilfürsorge?

Klassische Beihilfe für Feuerwehrbeamte gilt unter anderem in Bayern, Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Thüringen. In Baden-Württemberg und Hessen ist die Regelung je nach Stadt unterschiedlich, sodass dort die konkrete Kommune geprüft werden sollte. In den übrigen genannten Ländern steht dagegen die freie Heilfürsorge im Vordergrund.

Hinweis: Die genannten Beihilfesätze und Regelungen sind Näherungswerte und dienen der allgemeinen Orientierung. Maßgeblich sind stets die aktuellen Beihilfevorschriften des jeweiligen Dienstherrn. Bitte prüfe die für dich geltende Regelung deines Bundeslandes bzw. deiner Stadt.

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