Beihilfe für Feuerwehrbeamte – Alles was du wissen musst

Beihilfe für Feuerwehrbeamte – Alles was du wissen musst

Die Beihilfe ist ein zentrales Element der Krankenversorgung für Feuerwehrbeamte. Der Dienstherr beteiligt sich damit an den Krankheitskosten seiner Beamten – anstelle eines Arbeitgeberzuschusses zur Krankenkasse. Für Angehörige der Berufsfeuerwehr ist das Thema besonders wichtig, denn ob überhaupt Beihilfe greift oder stattdessen freie Heilfürsorge gewährt wird, hängt vom jeweiligen Bundesland und teils sogar von der einzelnen Stadt ab. Diese Seite richtet sich an aktive Feuerwehrbeamte, an Anwärterinnen und Anwärter sowie an Kolleginnen und Kollegen kurz vor dem Ruhestand, die verstehen möchten, welchen Anteil ihrer Krankheitskosten der Staat übernimmt und welchen Teil sie privat absichern müssen. Du erfährst, was die Beihilfe rechtlich ist, welche Beihilfesätze für welche Personengruppe gelten, wie sich die Regelungen zwischen Bund und Ländern unterscheiden und worauf du bei der Kombination aus Beihilfe und privater Krankenversicherung achten solltest. Ein konkretes Praxisbeispiel und ein Abschnitt mit häufigen Fragen runden den Überblick ab.

Was ist die Beihilfe?

Die Beihilfe ist eine staatliche Leistung, die Beamten (und ihren Familienangehörigen) einen festen prozentualen Anteil der angemessenen Krankheitskosten erstattet. Sie ist kein Versicherungsvertrag, sondern ein Rechtsanspruch aus dem Beamtenverhältnis.

Das Prinzip unterscheidet sich grundlegend von der gesetzlichen Krankenversicherung, die viele aus dem Angestelltenverhältnis kennen. Statt eines vollen Versicherungsschutzes übernimmt der Dienstherr nur einen bestimmten Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Den verbleibenden Anteil müssen Feuerwehrbeamte selbst absichern – in der Regel über eine beihilfekonforme private Krankenversicherung, die genau die Lücke schließt, die die Beihilfe offenlässt. Beihilfe und private Restkostenversicherung greifen also wie zwei Zahnräder ineinander: erst gemeinsam ergeben sie einen vollständigen Schutz.

Typische Leistungen, die die Beihilfe erstattet:

  • Arztkosten (nach GOÄ / GOZ)
  • Krankenhausaufenthalte
  • Arzneimittel (je nach Dienstherr abzüglich Eigenbehalten — nach Bundesrecht z. B. 10 % der Kosten, mind. 5 €, max. 10 € je Mittel)
  • Zahnbehandlungen und Zahnersatz (teilweise)
  • Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie)
  • Sehhilfen (nach Beihilfevorschriften)
  • Psychotherapie

Wichtig ist der Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen: Nur Kosten, die nach den jeweiligen Beihilfevorschriften anerkannt und der Höhe nach angemessen sind, fließen in die Erstattung ein. Bei Arzneimitteln greifen zudem Eigenbehalte, die der Beamte selbst trägt. Die konkrete Ausgestaltung – etwa Höchstbeträge, Zuschüsse für Zahnersatz oder Sehhilfen – legt jeder Dienstherr in eigenen Beihilfevorschriften fest, weshalb sich ein Blick in die Regelung des eigenen Bundeslandes lohnt.

Beihilfesätze im Überblick

Die folgende Übersicht zeigt, welchen Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten der Dienstherr je nach Personengruppe übernimmt. Die Sätze lesen sich einfach: Der Prozentwert gibt an, wie viel die Beihilfe trägt – der Rest bleibt beim Beamten und wird üblicherweise über die private Krankenversicherung abgedeckt. Ein aktiver Beamter startet in der Regel bei 50 Prozent; mit mehreren Kindern und im Ruhestand steigt der Satz.

PersonengruppeBeihilfesatz
Aktive Beamte (ledig)50 %
Aktive Beamte (verheiratet / mit 1 Kind)50 %
Aktive Beamte (mit 2+ Kindern)70 %
Ruhestandsbeamte (Pension)70 % (Bund und die meisten Länder; Bremen rechnet additiv, meist 60–65 %)
Ehegatte / eingetragener Partner70 %
Kinder80 %

An den Werten wird ein Grundgedanke des Beihilferechts sichtbar: Familien und Ruheständler werden entlastet. Wer zwei oder mehr Kinder hat, erhält als aktiver Beamter 70 Prozent statt 50 Prozent, und auch im Ruhestand (Pension) steigt der Satz beim Bund und in den meisten Ländern auf 70 Prozent – Bremen bildet den Satz additiv und landet bei Pensionären meist bei 60 bis 65 Prozent. Für berücksichtigungsfähige Kinder gilt sogar ein Beihilfesatz von 80 Prozent. Diese Prozentsätze sind bundesweit weit verbreitet, können im Detail aber je nach Dienstherr geringfügig abweichen – die Tabelle bildet die gängige Struktur ab. Je höher der Beihilfesatz, desto kleiner der Anteil, den die private Krankenversicherung absichern muss, und desto niedriger fällt tendenziell der Beitrag aus.

Praxisbeispiel: So teilen sich die Kosten auf

Beispiel (Näherungswert): Ein lediger, aktiver Feuerwehrbeamter hat einen Beihilfesatz von 50 %. Reicht er eine beihilfefähige Rechnung ein, übernimmt der Dienstherr die Hälfte der anerkannten Kosten; die restlichen 50 % deckt seine private Krankenversicherung. Bekommt derselbe Beamte später ein zweites Kind, steigt sein Beihilfesatz laut Tabelle auf 70 % – nun übernimmt die Beihilfe 70 % und die private Restkostenversicherung muss nur noch 30 % absichern. Bei Arzneimitteln kommt nach Bundesrecht zusätzlich ein Eigenbehalt hinzu, der bei 10 % der Kosten liegt, mindestens 5 € und höchstens 10 € je Mittel beträgt. Die genauen Erstattungsbeträge hängen immer von den beihilfefähigen Kosten und den Vorschriften des Dienstherrn ab; die Prozentsätze zeigen aber, warum sich die Familiensituation direkt auf den Absicherungsbedarf auswirkt.

Beihilfe nach Bundesland

Die genauen Regelungen weichen zwischen Bund und Ländern ab. Feuerwehrbeamte der Berufsfeuerwehren sind in der Regel Kommunalbeamte — Dienstherr ist die Stadt. Für sie gilt das Beamten- und Beihilferecht des jeweiligen Bundeslandes (in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sind sie Landesbeamte).

Ob ein Feuerwehrbeamter überhaupt Beihilfe erhält, ist damit keine bundesweit einheitliche Frage. Die entscheidende Weiche ist die Unterscheidung zwischen Beihilfe und Heilfürsorge: Wo Beihilfe gilt, brauchst du zwingend eine ergänzende private Krankenversicherung. Wo stattdessen freie Heilfürsorge für den Einsatzdienst besteht, trägt der Dienstherr die Krankheitskosten während der aktiven Dienstzeit weitgehend selbst. Der Beihilfesatz wirkt sich außerdem nicht auf die Besoldung aus, sondern nur auf die Krankenversorgung – beides sollte man getrennt betrachten.

Freie Heilfürsorge – der Dienstherr trägt die Krankheitskosten während der aktiven Dienstzeit selbst – gibt es für Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst in Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sowie als gesetzlichen Regelfall in Niedersachsen. In Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Thüringen gilt die klassische Beihilfe mit beihilfekonformer Restkostenversicherung; in Baden-Württemberg entscheidet die Stadt. Die folgende Tabelle nennt für alle 16 Länder das Modell, die Rechtsgrundlage und den amtlichen Normtext (Rechtsstand September 2026):

BundeslandModell (Einsatzdienst Berufsfeuerwehr)RechtsgrundlageAmtlicher Normtext
Baden-Württembergkommunal verschieden: gesetzlich Heilfürsorge, die Stadt kann sie durch Beihilfe + Zuschuss ersetzen§ 79 Abs. 1, 4 und 5 LBG BW; § 19 HVO BWLBG BW
BayernBeihilfeArt. 96 BayBG i. V. m. BayBhV; Heilfürsorge nur Polizei (Art. 96 BayBesG)BayBG
BerlinBeihilfe (Landesbeamte)§ 76 LBG Bln i. V. m. LBhVO; § 103 LBG Bln nur PolizeiLBG Bln
BrandenburgBeihilfe§ 62 LBG BB i. V. m. BbgBhV; § 114 LBG BB nur PolizeiLBG BB
BremenHeilfürsorge (BF Bremen und Bremerhaven)§ 113 Abs. 1 i. V. m. § 111 BremBG; BremHfVBremBG
HamburgHeilfürsorge (Wahlrecht; 1,4 % des Grundgehalts angerechnet)§ 114 Abs. 2 i. V. m. § 112 HmbBG; HmbHFVOHmbBG
HessenBeihilfe (nur in der Probezeit kann die Stadt Heilfürsorge gewähren)§ 80 HBG i. V. m. HBeihVO; § 113 Satz 3 HBGHBG
Mecklenburg-VorpommernHeilfürsorge§ 114 i. V. m. § 112 LBG M-V; FwHeilFürsVO M-VLBG M-V
NiedersachsenHeilfürsorge (Regelfall; Kommunen können per Satzung 1,3 % anrechnen oder Beihilfe festlegen)§ 115 Abs. 2 und 4 i. V. m. § 114 NBG§ 115 NBG
Nordrhein-WestfalenBeihilfe§ 75 LBG NRW i. V. m. BVO NRW; Heilfürsorge nur Polizei (§ 112 Abs. 2), § 116 Abs. 2 verweist nicht daraufLBG NRW
Rheinland-PfalzBeihilfe§ 66 LBG RP i. V. m. BVO RP; § 113a LBG RP nur Polizei-AltfälleLBG RP
SaarlandBeihilfe§ 67 SBG i. V. m. BhVO; keine Heilfürsorgeregelung im SBGSBG
SachsenHeilfürsorge (Abwicklung über den KVS)§ 144 i. V. m. § 135 SächsBG; SächsHfVOSächsBG
Sachsen-AnhaltHeilfürsorge (Ablehnung binnen 6 Monaten möglich)§ 3a Abs. 1 Nr. 3, §§ 3b, 3c BesVersEG LSA; HFVO LSABesVersEG LSA
Schleswig-HolsteinHeilfürsorge (1 % des Grundgehalts angerechnet; Ablehnung möglich)§ 113 Abs. 4 i. V. m. § 112 LBG SH; HFVO SHLBG SH
ThüringenBeihilfe§ 72 ThürBG i. V. m. ThürBhV; § 103 ThürBG nur PolizeiThürBG

Rechtsstand: September 2026 (Normtexte am 24.09.2026 abgerufen) · Quelle: Landesbeamtengesetze und Heilfürsorgeverordnungen der Länder, Links in der Tabelle · Stand: September 2026. Kommunale Satzungen (Baden-Württemberg, Niedersachsen) sind nicht erfasst – bei der jeweiligen Stadt erfragen.

Die Heilfürsorge endet regelmäßig mit dem aktiven Dienst: Wer aus einem Heilfürsorge-Land in den Ruhestand wechselt, erhält dann ebenfalls Beihilfe. Deshalb ist auch für Einsatzkräfte mit Heilfürsorge eine frühzeitige Absicherung sinnvoll – etwa eine Anwartschaftsversicherung, damit später ohne erneute Gesundheitsprüfung in die private Krankenversicherung gewechselt werden kann. Wie sich Besoldung und Versorgung im Ruhestand entwickeln, erfährst du im Beitrag zur Feuerwehr-Pension. In Baden-Württemberg und Niedersachsen lohnt es sich, die konkrete Stadt einzeln zu prüfen, da die Kommunen die gesetzliche Heilfürsorge dort durch Beihilfe plus Zuschuss ersetzen beziehungsweise per Satzung abweichen können; in Hessen kann die Stadt Heilfürsorge nur für die Probezeit gewähren.

Was die Beihilfe erstattet – und was nicht

Was wird erstattet?

Nicht jede Rechnung ist automatisch beihilfefähig. Der Dienstherr erstattet nur Aufwendungen, die medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen sind. Beihilfefähige Aufwendungen umfassen unter anderem:

  • Arzt- und Zahnarztkosten (ambulant und stationär)
  • Krankenhauskosten (Regelleistungen)
  • Medikamente und Hilfsmittel
  • Psychotherapie (nach Genehmigung)
  • Pflegeleistungen (bei anerkanntem Pflegegrad)
  • Behandlungen nach Dienstunfall

Was nicht erstattet wird

Ebenso wichtig ist, die Grenzen der Beihilfe zu kennen, damit du bei größeren Behandlungen keine böse Überraschung erlebst. In der Regel nicht oder nur eingeschränkt erstattet werden:

  • Kieferorthopädie über Altersgrenzen hinaus
  • Schönheitsoperationen
  • Nicht verschreibungspflichtige Medikamente (mit Ausnahmen)
  • Eigenanteile unter einem bestimmten Schwellenwert

Beihilfeantrag: So läuft es ab

Der Weg zur Erstattung ist unkompliziert, erfordert aber Sorgfalt bei den Belegen. In der Praxis läuft ein Beihilfeantrag in wenigen Schritten ab:

  1. Arztrechnung erhalten und kopieren (Belege wie Rezepte sammeln)
  2. Beihilfeantrag ausfüllen (Papierformular oder Online je nach Bundesland)
  3. Originalrechnung und Antrag an die Beihilfestelle deines Dienstherrn senden
  4. Bearbeitungsdauer: ca. 2–6 Wochen
  5. Erstattungsüberweisung auf dein Konto

Tipp: Rechnungen sammeln und quartalsweise einreichen — das spart Postkosten und Bearbeitungsaufwand. Achte außerdem auf die Fristen deiner Beihilfestelle, denn Aufwendungen müssen in der Regel innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Rechnungsdatum eingereicht werden.

Häufige Fragen zur Beihilfe für Feuerwehrbeamte

Haben alle Feuerwehrbeamten Anspruch auf Beihilfe?

Nein. Ob Beihilfe oder stattdessen freie Heilfürsorge gilt, hängt vom Bundesland ab. In Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein – als gesetzlicher Regelfall auch in Niedersachsen – erhalten Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst freie Heilfürsorge statt Beihilfe. Klassische Beihilfe gilt in Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Thüringen. In Baden-Württemberg entscheidet die Stadt, ob die gesetzlich vorgesehene Heilfürsorge oder Beihilfe plus Zuschuss gilt.

Wie hoch ist der Beihilfesatz für Feuerwehrbeamte?

Aktive Beamte erhalten in der Regel einen Beihilfesatz von 50 %. Mit zwei oder mehr Kindern steigt er auf 70 %, ebenso für Ruhestandsbeamte (Pension) und für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Partner. Für berücksichtigungsfähige Kinder gilt ein Satz von 80 %. Den jeweils verbleibenden Anteil deckt üblicherweise die private Krankenversicherung ab.

Was ist der Unterschied zwischen Beihilfe und Heilfürsorge?

Bei der Beihilfe erstattet der Dienstherr nur einen prozentualen Anteil der Krankheitskosten; den Rest sichert der Beamte über eine private Krankenversicherung ab. Die freie Heilfürsorge dagegen deckt die Krankheitskosten des Einsatzdienstes während der aktiven Dienstzeit weitgehend über den Dienstherrn ab, sodass grundsätzlich keine zusätzliche private Krankenvollversicherung nötig ist. Die Heilfürsorge endet jedoch mit dem aktiven Dienst.

Brauche ich als Feuerwehrbeamter mit Beihilfe eine private Krankenversicherung?

Ja. Da die Beihilfe nur einen Teil der Kosten übernimmt – bei aktiven Beamten meist 50 % –, verbleibt eine Deckungslücke, die über eine beihilfekonforme private Krankenversicherung geschlossen werden sollte. Deren Tarif wird passend zum individuellen Beihilfesatz gewählt, damit Beihilfe und Versicherung zusammen die vollständigen beihilfefähigen Kosten abdecken.

Gilt die Beihilfe auch im Ruhestand?

Ja. Ruhestandsbeamte erhalten laut Übersicht einen Beihilfesatz von 70 %. Das gilt auch für frühere Einsatzkräfte aus Heilfürsorge-Ländern: Da die freie Heilfürsorge mit dem aktiven Dienst endet, wechseln sie im Ruhestand in die Beihilfe. Deshalb ist es sinnvoll, die private Absicherung – etwa über eine Anwartschaft – rechtzeitig zu regeln.

In welchen Bundesländern erhalten Feuerwehrbeamte Beihilfe statt Heilfürsorge?

Klassische Beihilfe für Feuerwehrbeamte gilt in Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Thüringen – in Hessen kann die Stadt lediglich für die Probezeit Heilfürsorge gewähren. In Baden-Württemberg ist die Regelung je nach Stadt unterschiedlich, sodass dort die konkrete Kommune geprüft werden sollte. In Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein steht dagegen die freie Heilfürsorge im Vordergrund.

Kann ich als Beamter freiwillig in die gesetzliche Krankenversicherung?

Grundsätzlich nur als freiwilliges Mitglied, wenn du die Vorversicherungszeit erfüllst — etwa weil du vor der Verbeamtung gesetzlich versichert warst. Ohne Zuschuss trägst du den vollen Beitrag allein. Einige Länder bieten inzwischen eine pauschale Beihilfe an, also einen Zuschuss zum Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung; ob dein Dienstherr dazugehört, ist landesabhängig.

Hinweis: Die genannten Beihilfesätze und Regelungen sind Näherungswerte und dienen der allgemeinen Orientierung. Maßgeblich sind stets die aktuellen Beihilfevorschriften des jeweiligen Dienstherrn. Bitte prüfe die für dich geltende Regelung deines Bundeslandes bzw. deiner Stadt.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Welche Restkostenversicherung passt zu deiner Beihilfe? Der Beihilfesatz legt fest, welchen Anteil du privat absichern musst – Tarif und Beitrag hängen von Alter, Gesundheitszustand und Familienstand ab. Kostenlose Erstinformation — Erstinformation anfordern →

Kostenlose Erstinformation für Feuerwehrbeamte

PKV, Beihilfe oder DU-Versicherung – erhalte eine auf deine Situation zugeschnittene Erstinformation.

Nach oben scrollen