Feuerwehr ist Ehrenamt – aber das bedeutet nicht, dass du leer ausgehst. Es gibt eine steuerfreie Aufwandsentschädigung und weitere Leistungen, über die viele Feuerwehrangehörige nicht Bescheid wissen.
Aufwandsentschädigung
Feuerwehrangehörige können eine Aufwandsentschädigung erhalten – steuerfrei bis zu 840 €/Jahr nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale). Ob und in welcher Höhe gezahlt wird, entscheidet die Gemeinde.
| Funktion | Typische Entschädigung | Steuerfrei bis |
|---|---|---|
| Aktiver Feuerwehrangehöriger | 0–300 €/Jahr (je Gemeinde) | 840 €/Jahr |
| Gruppenführer | 200–500 €/Jahr | 840 €/Jahr |
| Wehrführer / Kommandant | 500–2.000 €/Jahr | 840 €/Jahr (Rest steuerpflichtig) |
| Hauptamtlicher Gerätewart | Stundenlohn nach TVöD | — |
Unfallversicherung
Alle Feuerwehrangehörigen sind über die gesetzliche Unfallversicherung (GUVV oder Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes) abgesichert – bei Einsätzen, Übungen und auf dem Weg dorthin. Der Schutz ist identisch mit einem Berufsunfall.
Weitere Leistungen
- Kostenlose Ausbildung und Lehrgänge
- Steuerlich absetzbar: Fahrtkosten zu Übungen und Einsätzen (0,30 €/km)
- Einige Länder haben zusätzliche Ehrenamtsprämien
Steuerliche Details zur Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG (840 €/Jahr) ist steuerfrei — aber nur unter bestimmten Bedingungen:
- Kein Hauptberuf: Die Tätigkeit muss ehrenamtlich sein, nicht hauptberuflich
- Kein Doppelzählen: Die 840-€-Grenze gilt pro Person, nicht pro Ehrenamt. Wer sowohl FF als auch Sportverein macht, hat insgesamt nur 840 € steuerfrei (nicht 2×840 €)
- Übungsleiterpauschale: Wer Jugend- oder Nachwuchsausbildung leitet, kann statt der 840-€-Grenze die Übungsleiterpauschale (3.000 €/Jahr) geltend machen — günstiger bei aktiver Ausbildertätigkeit
Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber
Ein oft übersehener Anspruch: Wer tagsüber zu einem Feuerwehreinsatz gerufen wird und dabei Arbeitsstunden verliert, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber — gemäß Feuerwehrgesetzen der Bundesländer:
| Situation | Anspruch |
|---|---|
| Einsatz während der Arbeitszeit | Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber; dieser erhält Erstattung von der Gemeinde |
| Übung während der Arbeitszeit | In vielen Bundesländern ebenfalls Freistellungsrecht mit Lohnfortzahlung |
| Ausbildungslehrgang (mehrere Tage) | Freistellung verpflichtend; Lohn- oder Verdienstausfallersatz durch Gemeinde |
Bundesland-Unterschiede bei der Entschädigung
Die Entschädigung variiert je nach Gemeinde und Bundesland erheblich:
- Bayern: Aufwandsentschädigung gesetzlich geregelt; Wehrführer erhalten meist 1.000–3.000 €/Jahr
- NRW: Entscheidung liegt bei der Gemeinde; keine gesetzliche Mindestentschädigung. Tendenz: Großstädte zahlen mehr als Kleinkommunen
- Thüringen: Regelmäßige Landesprämien für langjährige aktive Mitglieder (z.B. nach 10 Jahren Feuerwehrdienst)
Häufige Fragen zur FF-Entschädigung
Bekomme ich als normales Mitglied automatisch eine Aufwandsentschädigung?
Nein — die Entschädigungszahlung ist keine Pflichtleistung des Bundes, sondern liegt im Ermessen der Gemeinde. Viele Wehren zahlen nichts, andere zahlen pauschal 100–300 €/Jahr. Die Mitgliederversammlung kann bei der Gemeinde Entschädigungsregelungen beantragen.
Kann ich Fahrtkosten zu Übungen steuerlich absetzen?
Ja — Fahrtkosten zu Übungen und Einsätzen können als ehrenamtliche Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden (0,30 €/km). Dies setzt voraus, dass keine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, die diese Kosten abdeckt.
Hat die Feuerwehrmitgliedschaft Auswirkung auf meine Rente?
Nein — Ehrenamt bei der Freiwilligen Feuerwehr begründet keine Rentenansprüche. Einige Bundesländer (z.B. Bayern) haben Ehrenamtsrenten oder Ehrenzuwendungen für langjährige Feuerwehrleute eingeführt — aber das ist kein bundesweiter Standard.
Was viele FF-Mitglieder zu Unrecht nicht beantragen
Studien zeigen: Bis zu 60 % der anspruchsberechtigten FF-Mitglieder beantragen keine Entschädigung — aus Unwissenheit oder um „nicht als Kostenfaktor“ dazustehen. Das ist unnötig: Entschädigungsansprüche sind rechtlich gesichert und werden aus dem kommunalen Haushalt beglichen. Die Wehr als Ganzes wird dadurch nicht benachteiligt. Wer Verdienstausfall hat, Fahrtkosten trägt oder Sachschäden erlitten hat, sollte den Antrag stellen — dafür ist die Regelung gemacht.
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