
Freiwillige Feuerwehr Entschädigung 2026: Aufwandspauschale & Leistungen
Welche Entschädigung gibt es in der FFw? Aufwandsentschädigung, Steuerfreiheit, Unfallversicherung und weitere Leistungen.
Wer sich freiwillig bei der Feuerwehr engagiert, leistet einen wichtigen Dienst für die Allgemeinheit – ohne dafür ein reguläres Gehalt zu erhalten. Trotzdem ist die Freiwillige Feuerwehr (FF) kein rein unbezahltes Ehrenamt: Gemeinden können eine steuerfreie Aufwandsentschädigung zahlen, Feuerwehrangehörige sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, und wer während der Arbeitszeit zu einem Einsatz gerufen wird, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Viele aktive Mitglieder – vom einfachen Truppmann bis zum Wehrführer – wissen jedoch nicht genau, welche Leistungen ihnen tatsächlich zustehen und wie diese beantragt werden. Dieser Ratgeber richtet sich an alle, die bereits Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr sind oder den Beitritt erwägen: Er erklärt, wie die Aufwandsentschädigung steuerlich behandelt wird, welche Unterschiede es zwischen den Bundesländern gibt, was bei Lohnfortzahlung und Fahrtkosten zu beachten ist, und beantwortet die häufigsten Fragen rund um die finanzielle Seite des Feuerwehrdienstes.
Aufwandsentschädigung
Feuerwehrangehörige können eine Aufwandsentschädigung erhalten – steuerfrei bis zu 840 €/Jahr nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale). Ob und in welcher Höhe gezahlt wird, entscheidet die Gemeinde.
| Funktion | Typische Entschädigung | Steuerfrei bis |
|---|---|---|
| Aktiver Feuerwehrangehöriger | 0–300 €/Jahr (je Gemeinde) | 840 €/Jahr |
| Gruppenführer | 200–500 €/Jahr | 840 €/Jahr |
| Wehrführer / Kommandant | 500–2.000 €/Jahr | 840 €/Jahr (Rest steuerpflichtig) |
| Hauptamtlicher Gerätewart | Stundenlohn nach TVöD | — |
Die Tabelle zeigt typische Bandbreiten, wie sie in vielen Kommunen vorkommen – die tatsächliche Höhe legt jede Gemeinde eigenständig fest, meist in einer eigenen Entschädigungssatzung. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der ausgezahlten Entschädigung und der steuerlichen Freigrenze: Bis 840 €/Jahr bleibt die Zahlung nach der Ehrenamtspauschale steuerfrei, unabhängig davon, ob die Gemeinde 100 € oder 800 € auszahlt. Erst wenn die Auszahlung – etwa bei einem Wehrführer mit höherer Verantwortung – über diese Grenze hinausgeht, wird der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Wer sich unsicher ist, welche Regelung in der eigenen Gemeinde gilt, sollte bei der Kommune oder im Feuerwehrverein nachfragen.
Unfallversicherung
Alle Feuerwehrangehörigen sind über die gesetzliche Unfallversicherung (GUVV oder Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes) abgesichert – bei Einsätzen, Übungen und auf dem Weg dorthin. Der Schutz ist identisch mit einem Berufsunfall.
Das bedeutet in der Praxis: Kommt es während eines Einsatzes, einer Übung oder auf der Fahrt dorthin zu einer Verletzung, greifen dieselben Regeln wie bei einem Arbeitsunfall im Hauptberuf – etwa mit Blick auf Heilbehandlung und mögliche Entschädigungsleistungen. Wer neu einsteigt und sich einen Überblick über die üblichen Abläufe rund um den Feuerwehrdienst verschaffen möchte, findet ergänzende Informationen im Ratgeber Feuerwehrmann werden.
Weitere Leistungen
Neben der Aufwandsentschädigung und dem Versicherungsschutz gibt es weitere geldwerte Vorteile, die viele Mitglieder gar nicht auf dem Schirm haben:
- Kostenlose Ausbildung und Lehrgänge
- Steuerlich absetzbar: Fahrtkosten zu Übungen und Einsätzen (0,30 €/km)
- Einige Länder haben zusätzliche Ehrenamtsprämien
Steuerliche Details zur Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG (840 €/Jahr) ist steuerfrei — aber nur unter bestimmten Bedingungen:
- Kein Hauptberuf: Die Tätigkeit muss ehrenamtlich sein, nicht hauptberuflich
- Kein Doppelzählen: Die 840-€-Grenze gilt pro Person, nicht pro Ehrenamt. Wer sowohl FF als auch Sportverein macht, hat insgesamt nur 840 € steuerfrei (nicht 2×840 €)
- Übungsleiterpauschale: Wer Jugend- oder Nachwuchsausbildung leitet, kann statt der 840-€-Grenze die Übungsleiterpauschale (3.000 €/Jahr) geltend machen — günstiger bei aktiver Ausbildertätigkeit
Beispiel (Näherungswert): Ein Gruppenführer erhält von seiner Gemeinde eine Aufwandsentschädigung von 400 €/Jahr für sein Ehrenamt. Da dieser Betrag unter der Freigrenze von 840 €/Jahr nach § 3 Nr. 26a EStG liegt, bleibt er vollständig steuerfrei. Übernimmt derselbe Gruppenführer zusätzlich die Jugendausbildung, kann er statt der 840-€-Ehrenamtspauschale die höhere Übungsleiterpauschale von bis zu 3.000 €/Jahr nutzen – vorausgesetzt, die Tätigkeit erfüllt die Voraussetzungen des Übungsleiter-Freibetrags. Beide Pauschalen lassen sich jedoch nicht gleichzeitig für dieselbe Tätigkeit addieren.
Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber
Ein oft übersehener Anspruch: Wer tagsüber zu einem Feuerwehreinsatz gerufen wird und dabei Arbeitsstunden verliert, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber — gemäß Feuerwehrgesetzen der Bundesländer:
| Situation | Anspruch |
|---|---|
| Einsatz während der Arbeitszeit | Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber; dieser erhält Erstattung von der Gemeinde |
| Übung während der Arbeitszeit | In vielen Bundesländern ebenfalls Freistellungsrecht mit Lohnfortzahlung |
| Ausbildungslehrgang (mehrere Tage) | Freistellung verpflichtend; Lohn- oder Verdienstausfallersatz durch Gemeinde |
Entscheidend ist dabei die Rollenverteilung: Der Arbeitgeber zahlt zunächst weiter Lohn, holt sich den Ausfall aber über die Gemeinde zurück – für Arbeitgeber entsteht dadurch in der Regel kein wirtschaftlicher Nachteil. Wer regelmäßig zu Einsätzen ausrückt, sollte den Arbeitgeber frühzeitig über diesen Erstattungsweg informieren, um Missverständnisse bei der Lohnabrechnung zu vermeiden.
Bundesland-Unterschiede bei der Entschädigung
Die Entschädigung variiert je nach Gemeinde und Bundesland erheblich:
- Bayern: Aufwandsentschädigung gesetzlich geregelt; Wehrführer erhalten meist 1.000–3.000 €/Jahr
- NRW: Entscheidung liegt bei der Gemeinde; keine gesetzliche Mindestentschädigung. Tendenz: Großstädte zahlen mehr als Kleinkommunen
- Thüringen: Regelmäßige Landesprämien für langjährige aktive Mitglieder (z.B. nach 10 Jahren Feuerwehrdienst)
Diese Unterschiede zeigen: Pauschale Aussagen zur „richtigen“ Höhe der Entschädigung gibt es nicht – die konkrete Satzung der eigenen Gemeinde ist immer maßgeblich. Wer sich zusätzlich für die berufliche Seite der Feuerwehr interessiert, etwa den Unterschied zwischen ehrenamtlicher Tätigkeit und einer Anstellung bei der Berufsfeuerwehr, findet einen Überblick im Ratgeber Feuerwehr Gehalt. Weitere Themen rund um Ehrenamt und Karriere sind im Magazin zusammengefasst.
Studien zeigen: Bis zu 60 % der anspruchsberechtigten FF-Mitglieder beantragen keine Entschädigung — aus Unwissenheit oder um „nicht als Kostenfaktor“ dazustehen. Das ist unnötig: Entschädigungsansprüche sind rechtlich gesichert und werden aus dem kommunalen Haushalt beglichen. Die Wehr als Ganzes wird dadurch nicht benachteiligt. Wer Verdienstausfall hat, Fahrtkosten trägt oder Sachschäden erlitten hat, sollte den Antrag stellen — dafür ist die Regelung gemacht.
Häufige Fragen zur Feuerwehr-Entschädigung
Bekomme ich als normales Mitglied automatisch eine Aufwandsentschädigung?
Nein — die Entschädigungszahlung ist keine Pflichtleistung des Bundes, sondern liegt im Ermessen der Gemeinde. Viele Wehren zahlen nichts, andere zahlen pauschal 100–300 €/Jahr. Die Mitgliederversammlung kann bei der Gemeinde Entschädigungsregelungen beantragen.
Kann ich Fahrtkosten zu Übungen steuerlich absetzen?
Ja — Fahrtkosten zu Übungen und Einsätzen können als ehrenamtliche Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden (0,30 €/km). Dies setzt voraus, dass keine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, die diese Kosten abdeckt.
Hat die Feuerwehrmitgliedschaft Auswirkung auf meine Rente?
Nein — Ehrenamt bei der Freiwilligen Feuerwehr begründet keine Rentenansprüche. Einige Bundesländer (z.B. Bayern) haben Ehrenamtsrenten oder Ehrenzuwendungen für langjährige Feuerwehrleute eingeführt — aber das ist kein bundesweiter Standard.
Wie hoch darf die Aufwandsentschädigung als Wehrführer sein?
Nach gängiger kommunaler Praxis liegt die Entschädigung für Wehrführer bzw. Kommandanten meist zwischen 500 und 2.000 €/Jahr. Bis 840 €/Jahr bleibt sie im Rahmen der Ehrenamtspauschale steuerfrei, der darüberhinausgehende Betrag ist steuerpflichtig.
Was passiert steuerlich, wenn ich sowohl bei der Feuerwehr als auch in einem anderen Ehrenamt aktiv bin?
Die Freigrenze von 840 €/Jahr nach der Ehrenamtspauschale gilt pro Person und nicht pro Ehrenamt. Wer zusätzlich zur Feuerwehr etwa im Sportverein aktiv ist, kann die Pauschale insgesamt nur einmal nutzen – nicht für jedes Ehrenamt gesondert.
Gilt die Lohnfortzahlung auch bei einem mehrtägigen Ausbildungslehrgang?
Ja. Bei einem mehrtägigen Ausbildungslehrgang ist die Freistellung durch den Arbeitgeber verpflichtend, und der Lohn- bzw. Verdienstausfall wird von der Gemeinde ersetzt.
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