Feuerwehr Nebentätigkeit: Was ist erlaubt?
Karriere & Weiterbildung · 8. Juni 2026

Feuerwehr Nebentätigkeit: Was ist erlaubt?

7 Min Lesezeit · Aktualisiert: 9. Juli 2026

Feuerwehrbeamte dürfen Nebentätigkeiten ausüben — aber nicht uneingeschränkt. Das Beamtenrecht legt fest, welche Tätigkeiten genehmigungspflichtig sind, welche frei ausgeübt werden können und wann eine Ablehnung zulässig ist.

Die Frage stellt sich in der Praxis fast jedem im Feuerwehrdienst: vom frisch verbeamteten Nachwuchs, der gerade erst Feuerwehrmann werden möchte, über Kolleginnen und Kollegen mit eigenem Handwerksbetrieb bis hin zu Ausbildern, die abends privat Erste-Hilfe-Kurse geben. Weil Feuerwehrbeamte im Beamtenverhältnis stehen, gilt für sie nicht das freie Nebenjob-Recht von Angestellten, sondern das beamtenrechtliche Nebentätigkeitsrecht mit Anzeige- und Genehmigungspflichten. Dieser Ratgeber ordnet ein, welche Tätigkeiten genehmigungsfrei bleiben, wo Zeit- und Einkommensgrenzen greifen, wie ein Antrag in der Praxis abläuft und was bei Ablehnung, Steuerpflicht und beliebten Sonderfällen wie Ehrenamt oder Social-Media-Aktivität zu beachten ist. Weitere Hintergründe zu Besoldung und Karriereweg findest du auch in den anderen Ratgebern im Magazin.

Grundregel: Genehmigungspflicht

Entgeltliche Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen:

  • Beeinträchtigung dienstlicher Interessen
  • Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit (Hauptamt + Nebentätigkeit > 48 h/Woche)
  • Verstoß gegen das Ansehen des Beamtentums

Wichtig für das Verständnis: Ein Versagungsgrund bedeutet nicht automatisch ein Verbot. Der Dienstherr muss die Genehmigung erteilen, sofern keiner der genannten Gründe vorliegt — es besteht also ein Rechtsanspruch, kein Ermessen im eigentlichen Sinn. In der Praxis werden die allermeisten Nebentätigkeitsanträge genehmigt, weil die meisten Tätigkeiten weder die Arbeitszeit sprengen noch dem Ansehen des Amtes schaden. Da Beamtenrecht in Deutschland teils bundes-, teils landesrechtlich geregelt ist, können Details zwischen Bund und den einzelnen Bundesländern leicht abweichen — im Zweifel gibt die eigene Dienststelle oder das zuständige Personalreferat verbindlich Auskunft.

Genehmigungsfreie Tätigkeiten

  • Ehrenamtliche Tätigkeiten ohne oder mit geringer Aufwandsentschädigung
  • Literarische und künstlerische Tätigkeiten
  • Vorlesungen und Vorträge
  • Verwaltung eigenen Vermögens
  • Familienpflege

Diese Liste erfasst Tätigkeiten, die typischerweise wenig Konfliktpotenzial mit dem Hauptamt haben. „Genehmigungsfrei“ heißt dabei nicht zwangsläufig „ohne jede Formalie“ — viele Dienstherren erwarten trotzdem eine formlose Anzeige, damit die Nebentätigkeit aktenkundig ist. Wer unsicher ist, ob die eigene Tätigkeit in diese Kategorie fällt, sollte im Zweifel immer den kurzen Dienstweg wählen und nachfragen, statt sich auf eine Selbsteinschätzung zu verlassen.

Typische Nebentätigkeiten bei Feuerwehrbeamten

TätigkeitGenehmigung?
Ausbilder / Trainer (privat)Ja, genehmigungspflichtig
Erste-Hilfe-KursleiterJa, meist unkritisch
Handwerker / HausmeisterJa, Umfang prüfen
Freelancer ITJa, bei Konkurrenz zum öff. Dienst prüfen
Freiwillige Feuerwehr (Ehrenamt)Nein (genehmigungsfrei)
Vorstandstätigkeit VereinJe nach Vergütung

Diese Übersicht zeigt: Die reine Art der Tätigkeit entscheidet selten allein — es kommt auf den Umfang, die Vergütung und die Nähe zum eigenen Dienstherrn an. Ein Freelancer-IT-Projekt für ein privates Unternehmen ist in der Regel unproblematisch, ein Auftrag für eine Behörde oder einen Wettbewerber der eigenen Dienststelle wird dagegen genauer geprüft. Wer regelmäßig als Ausbilder oder Kursleiter aktiv ist, sollte den zeitlichen Umfang realistisch einschätzen und dokumentieren, damit im Genehmigungsverfahren keine Rückfragen entstehen.

Einkommensgrenzen

Übersteigt die Vergütung aus Nebentätigkeiten 40 % des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes, wird eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen vermutet und die Genehmigung kann versagt werden (§ 99 Abs. 3 BBG bzw. entsprechendes Landesrecht). Nur Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst sind ab bestimmten Grenzen abzuliefern (§§ 5 f. Bundesnebentätigkeitsverordnung).

Die 40-%-Grenze ist eine Vermutungsregel und kein starres Verbot: Wird sie überschritten, muss der Dienstherr genauer prüfen, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung vorliegt — er kann die Genehmigung also versagen, muss es aber nicht in jedem Fall. Wie hoch das jeweilige Endgrundgehalt konkret ausfällt, hängt von Besoldungsgruppe und Bundesland ab; einen Überblick über aktuelle Werte liefert der Ratgeber zum Feuerwehr-Gehalt. Ein einfaches Beispiel zur Einordnung, ausschließlich mit den in diesem Artikel genannten Zahlen: Der steuerliche Freibetrag für nebenberufliche Übungsleitertätigkeiten liegt bei 3.300 €/Jahr (§ 3 Nr. 26 EStG, Stand 2026) — umgerechnet auf zwölf Monate entspricht das rund 275 €/Monat. Näherungswert: Eine Aufwandsentschädigung in dieser Größenordnung bleibt bis zur Jahresgrenze von 3.300 € steuerfrei; erst darüber hinausgehende Beträge sind einkommensteuerpflichtig. Dieses Beispiel ersetzt keine individuelle steuerliche oder dienstrechtliche Prüfung.

Was gilt bei Nebentätigkeiten im Beamtenverhältnis?

Als Feuerwehrbeamter bist du Beamter — das bedeutet, Nebentätigkeiten sind nicht verboten, aber genehmigungspflichtig. Der Dienstherr muss zustimmen, wenn die Nebentätigkeit bestimmte Grenzen überschreitet:

Art der NebentätigkeitGenehmigung erforderlich?
Geringfügige Beschäftigung (Minijob) nebenberuflichJa, bei Überschreitung der 1/5-Regelung
Selbstständige Tätigkeit (z.B. Handwerk, Beratung)Ja — immer
Ehrenamtliche Tätigkeit (z.B. FF, Verein)Anzeigepflicht, meist genehmigungsfrei
Vorstandsamt in Vereinen / VerbändenAnzeigepflicht, meistens genehmigt
Tätigkeiten beim Konkurrenten (private Sicherheitsfirma)In der Regel nicht genehmigungsfähig

Auffällig an dieser Tabelle ist die Spannbreite: Vom formlos anzuzeigenden Ehrenamt bis zur praktisch ausgeschlossenen Tätigkeit bei einem Konkurrenten der eigenen Dienststelle liegt ein weites Spektrum. Da die genaue Ausgestaltung — etwa Fristen für die Anzeige oder die zuständige Stelle — je nach Bundesland und Dienstherr variieren kann, lohnt sich vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit immer ein kurzer Blick in die eigene Landesnebentätigkeitsverordnung oder ein Gespräch mit der Personalstelle. Das gilt besonders, wenn die Nebentätigkeit inhaltlich nah am eigenen Aufgabenbereich liegt.

Die 1/5-Regelung und Einkommensgrenzen

Die wichtigste Grenze ist eine Zeitgrenze: Nebentätigkeiten dürfen in der Regel nicht mehr als 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen (§§ 70 ff. NBG bzw. § 99 BBG, ähnlich in allen Ländern). Daneben gilt eine Vergütungsgrenze als Vermutungsregel: Übersteigt die Vergütung 40 % des jährlichen Endgrundgehalts, wird eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen vermutet. Beides ist kein hartes Verbot, aber eine Grenze, ab der der Dienstherr besonders kritisch prüft. Nebentätigkeiten unterhalb dieser Schwellen werden fast immer genehmigt, solange sie keine Interessenkonflikte begründen.

Für die Praxis heißt das: Wer regelmäßig mehrere kleinere Nebentätigkeiten parallel ausübt, sollte den Gesamtzeitaufwand addieren — die 1/5-Grenze bezieht sich auf die Summe aller Nebentätigkeiten, nicht auf jede einzelne für sich. Auch hier gilt: Die konkrete wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach dem individuellen Beschäftigungsumfang und den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben.

Häufige Fragen zur Nebentätigkeit

Darf ich als Feuerwehrbeamter YouTuber/Influencer sein?

Grundsätzlich ja — aber du darfst kein Feuerwehr-Material verwenden, das den Dienstherrn identifiziert, keine vertraulichen Einsatzbilder teilen und musst die Nebentätigkeit anzeigen. Wenn der Zeitaufwand über die 1/5-Grenze (der wöchentlichen Arbeitszeit) steigt, braucht es Genehmigung.

Kann die Nebentätigkeit versagt werden?

Ja — wenn sie die dienstliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, dienstliche Interessen beeinträchtigt oder Interessenkonflikte begründet. Praktisch selten — die meisten Genehmigungen werden erteilt.

Muss ich Nebentätigkeits-Einnahmen versteuern?

Ja — uneingeschränkt. Nebeneinnahmen sind einkommensteuerpflichtig. Der Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 EStG: 3.300 €/Jahr, Stand 2026) gilt nur für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten (Übungsleiter, Betreuer), nicht für allgemeine Nebenjobs.

Ist eine Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr genehmigungspflichtig?

Nein. Der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr gilt als ehrenamtliche Tätigkeit und ist genehmigungsfrei, muss aber angezeigt werden. Auch ein Vorstandsamt in einem Verein oder Verband ist in aller Regel anzeigepflichtig, wird aber meistens genehmigt.

Was passiert, wenn eine Nebentätigkeit die 1/5-Zeitgrenze überschreitet?

Überschreitet der Zeitaufwand einer Nebentätigkeit die 1/5-Grenze der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, prüft der Dienstherr die Genehmigung besonders kritisch, weil dann eine Beeinträchtigung der dienstlichen Leistungsfähigkeit vermutet werden kann. Ein hartes Verbot ist damit nicht automatisch verbunden, wohl aber eine erhöhte Prüftiefe.

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