Altersvorsorgedepot ab 2027: Was Feuerwehrbeamte wissen müssen
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Altersvorsorgedepot ab 2027: Was Feuerwehrbeamte wissen müssen

7 Min Lesezeit · Aktualisiert: 2. Oktober 2026

Zum 1. Januar 2027 ersetzt das Altersvorsorgedepot die Riester-Rente im Neugeschäft. Das Altersvorsorgereformgesetz passierte am 27. März 2026 den Bundestag, der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu. Das Gesetz vom 26. Mai 2026 ist im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 156); die neuen Förderregeln gelten ab 1. Januar 2027. Für Feuerwehrbeamtinnen und -beamte im Einsatzdienst löst sie eine Abwägung auf, die bislang unvermeidbar war: Man musste sich zwischen staatlicher Förderung und Renditechance entscheiden. Ab 2027 gibt es beides im selben Produkt.

Warum die alte Gegenüberstellung nicht mehr gilt

Bisher war die Lage eindeutig: Geförderte Verträge wie Riester verlangten eine vollständige Beitragsgarantie. Um sie darstellen zu können, mussten Anbieter überwiegend in sichere, niedrig verzinste Anlagen investieren – das kostete über lange Laufzeiten Rendite. Wer stattdessen renditeorientiert anlegen wollte, griff zum ETF-Sparplan im eigenen Depot und verzichtete dafür auf jede staatliche Förderung.

Das Altersvorsorgedepot verbindet beides. Die Garantiepflicht entfällt in der freien Variante, Aktienquoten bis 100 Prozent sind zulässig – und die Zulagen fließen trotzdem. Daneben stehen Garantieprodukte mit 80 oder 100 Prozent Kapitalerhalt sowie ein vorkonfiguriertes Standarddepot zur Wahl. Für das Standarddepot gilt ein Kostendeckel: Seine Effektivkosten dürfen höchstens 1,0 Prozent betragen – der Regierungsentwurf hatte noch 1,5 Prozent vorgesehen. Für die übrigen zertifizierten Produkte gibt es keine feste Obergrenze; die Anbieter müssen die Effektivkosten aber ermitteln und im Produktinformationsblatt ausweisen.

Wer bislang zum ungeförderten ETF-Sparplan gegriffen hat, sollte ab 2027 also neu rechnen. Eine Einordnung der Vorsorgewege insgesamt gibt der Ratgeber Altersvorsorge bei der Feuerwehr.

Die Förderung im Überblick

Förderbaustein Höhe
Zulage auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag im Jahr 50 Prozent = bis 180 Euro
Zulage auf 360,01 bis 1.800 Euro 25 Prozent = bis 360 Euro
Grundzulage maximal 540 Euro pro Jahr
Kinderzulage je Kind 100 Prozent auf bis zu 300 Euro Eigenbeitrag
Berufseinsteigerbonus unter 25 Jahren 200 Euro einmalig

Die Staffelung belohnt gezielt kleine Beträge: Auf die ersten 360 Euro gibt es die Hälfte obendrauf. Wer monatlich 30 Euro einzahlt, holt bereits die volle erste Förderstufe ab. Erst darüber sinkt der Fördersatz auf 25 Prozent.

Der Einsatzdienst-Faktor: Dienstunfähigkeit

Im feuerwehrtechnischen Dienst ist die vorzeitige Dienstunfähigkeit kein Randthema. Körperliche Belastung, Einsatzrisiken und die besondere Altersgrenze – je nach Land und Laufbahn regelmäßig zwischen 60 und 62 Jahren – führen dazu, dass die Dienstzeit häufiger vorzeitig endet als in Verwaltungslaufbahnen.

Für die Versorgung hat das Gewicht: Wer vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird, erreicht die 40 anrechenbaren Dienstjahre nicht, die für den Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent nötig sind. Das Ruhegehalt fällt entsprechend niedriger aus, und es muss über einen längeren Zeitraum reichen. Eine kapitalgedeckte Zusatzvorsorge federt das ab – sie ist allerdings kein Ersatz für eine Absicherung des Dienstunfähigkeitsrisikos selbst. Beides erfüllt verschiedene Zwecke: Das Depot baut Vermögen für den Ruhestand auf, eine Dienstunfähigkeitsabsicherung ersetzt wegfallendes Einkommen davor. Dazu der Ratgeber Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte.

Zu beachten ist außerdem: Geförderte Altersvorsorgeverträge sind auf das Rentenalter ausgerichtet. Das gebundene Kapital steht bei einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit nicht ohne Weiteres zur Verfügung. Wer Flexibilität für den Fall der Fälle braucht, sollte sie außerhalb des geförderten Vertrags vorhalten.

Die formale Hürde, die nur Beamte betrifft

Beamtinnen und Beamte sind beim Altersvorsorgedepot unmittelbar zulageberechtigt. Damit die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Zulage berechnen kann, benötigt sie jedoch die Besoldungsdaten – und die fließen bei Beamten nicht automatisch. Erforderlich ist eine schriftliche oder elektronische Einwilligung gegenüber der Stelle, die die Besoldung anordnet – spätestens bis zum Ende des jeweiligen Beitragsjahres (§ 10a Abs. 1 EStG in der ab 2027 geltenden Fassung, § 81a EStG).

Fehlt die Einwilligung bis zum Jahresende, fehlt für dieses Beitragsjahr eine Voraussetzung der Förderung. Daran kann die Zulage bei Beamten trotz laufendem Vertrag scheitern. Bei Angestellten passiert dieser Schritt automatisch – ein Unterschied, der leicht übersehen wird.

Bestehende Riester-Verträge

Ab dem 1. Januar 2027 sind keine neuen Riester-Verträge mehr möglich. Bestehende Verträge haben Bestandsschutz und laufen mit der bisherigen Förderung automatisch weiter – ohne Kündigung, ohne Zwangsumstellung, ohne Wertverlust des Angesparten.

Wer ins neue Förderrecht wechseln will, kann das gegenüber dem Anbieter erklären; diese Erklärung ist unwiderruflich und gilt dann für alle bestehenden Verträge. Auch wer ab 2027 einen neuen zertifizierten Vertrag abschließt, fällt mit allen Verträgen ins neue Recht. Für die Übertragung des Kapitals darf der bisherige Anbieter höchstens 150 Euro berechnen, der neue einmalig höchstens 150 Euro Verwaltungspauschale. Die bisher erhaltene Förderung muss beim Wechsel in einen neuen Vertrag nicht zurückgezahlt werden. Die Abwägung im Detail: Riester behalten oder wechseln?

Was jetzt sinnvoll ist

Vor dem 1. Januar 2027 gibt es keine zertifizierten Produkte, die sich vergleichen ließen – Eile ist also weder nötig noch möglich. Sinnvoll ist die Vorbereitung: die eigene Versorgungslücke überschlagen (etwa mit dem Pensionsrechner), den voraussichtlichen Ruhestandsbeginn nach der geltenden Altersgrenze klären, bestehende Verträge und deren Effektivkosten sichten und einen realistischen monatlichen Sparbetrag festlegen.

Stand: September 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Erstinformation und ersetzt keine individuelle Prüfung. Er enthält keine Empfehlung für ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Anbieter. Besondere Altersgrenze und Ruhegehaltssatz richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Amtliche Informationen: Bundesfinanzministerium.

Das Depot ersetzt keine Absicherung gegen Dienstunfähigkeit

Das Altersvorsorgedepot baut Vermögen für den Ruhestand auf. Endet der Dienst vorher durch Dienstunfähigkeit, braucht es eine eigene Absicherung für die entstehende Einkommenslücke. Welche Lösung zur eigenen Laufbahn passt, zeigt eine kostenlose Erstinformation:

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Häufige Fragen

Ersetzt das Altersvorsorgedepot meinen ETF-Sparplan?

Nicht zwingend, aber es verändert die Rechnung. Bisher standen sich geförderte Verträge mit Garantiezwang und ungeförderte ETF-Sparpläne mit Renditechance gegenüber. Das Altersvorsorgedepot verbindet beides: Aktienquoten bis 100 Prozent sind in der freien Variante möglich, die Zulagen fließen trotzdem. Dafür ist das Kapital bis zum Rentenalter gebunden – ein freier Sparplan bleibt flexibel.

Sind Feuerwehrbeamte zulageberechtigt?

Ja. Beamtinnen und Beamte sind unmittelbar zulageberechtigt. Voraussetzung ist eine schriftliche oder elektronische Einwilligung gegenüber der Stelle, die die Besoldung anordnet – spätestens bis zum Ende des Beitragsjahres. Damit erlaubt man, dass diese Stelle der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen jedes Jahr bestätigt, dass man zum geförderten Personenkreis gehört.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Grundzulage beträgt maximal 540 Euro jährlich: 50 Prozent auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag, 25 Prozent auf weitere Beiträge bis 1.800 Euro. Hinzu kommen bis zu 300 Euro je Kind und ein einmaliger Berufseinsteigerbonus von 200 Euro für unter 25-Jährige.

Was passiert mit dem Depot bei Dienstunfähigkeit?

Geförderte Altersvorsorgeverträge sind auf das Rentenalter ausgerichtet; das Kapital steht bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit nicht ohne Weiteres zur Verfügung. Das Altersvorsorgedepot ersetzt daher keine Absicherung des Dienstunfähigkeitsrisikos. Beides erfüllt unterschiedliche Zwecke und sollte getrennt betrachtet werden.

Muss ich meinen Riester-Vertrag kündigen?

Nein. Bestehende Verträge haben Bestandsschutz und laufen mit der bisherigen Förderung automatisch weiter. Nur neue Riester-Verträge sind ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr möglich. Wer ins neue Förderrecht wechselt – per Erklärung gegenüber dem Anbieter oder durch einen neuen Vertrag ab 2027 –, kann nicht mehr in die alte Riester-Förderung zurück.

Ab wann kann ich abschließen?

Ab dem 1. Januar 2027. Vorher existieren keine zertifizierten Altersvorsorgedepots, deren Konditionen sich vergleichen ließen. Die Zeit bis dahin lässt sich für die Bestandsaufnahme der eigenen Versorgungssituation nutzen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: September 2026 (Links am 25.09.2026 geprüft). Die neuen Regeln im Einkommensteuergesetz und im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz gelten ab 1. Januar 2027; bis sie in die konsolidierten Fassungen auf gesetze-im-internet.de eingearbeitet sind, ist der Text im Bundesgesetzblatt maßgeblich.

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