Löschfahrzeug bei Nacht auf nasser Straße mit Blaulicht-Reflexen, daneben zwei Einsatzkräfte im ruhigen Gespräch
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Gewalt gegen Einsatzkräfte: Was der neue Strafrechtsentwurf für Feuerwehr und Rettungsdienst bedeutet

Die Bundesregierung will den Schutz von Einsatzkräften aus § 115 Abs. 3 StGB in neue Absätze von § 323c verlegen und die Strafrahmen anheben. Was der Entwurf für Berufs- und Freiwillige Feuerwehr sowie den Rettungsdienst bedeutet – und was du nach einem Angriff tun kannst.

12 Min Lesezeit · Aktualisiert: 2. Oktober 2026

Stand: 2. Oktober 2026. Dieser Beitrag beschreibt einen Regierungsentwurf. Das Bundeskabinett hat ihn am 30. September 2026 beschlossen; Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Bis dahin gilt das bisherige Strafrecht unverändert weiter.

Ein Böller, der neben dem Löschfahrzeug knallt. Ein Autofahrer, der droht, über die Schlauchleitung zu fahren. Wer in einer Wehr oder im Rettungsdienst aktiv ist, kennt solche Szenen. Die Bundesregierung will darauf mit einer Reform des Strafgesetzbuches antworten. Für dich stecken darin drei Neuerungen: Die Vorschrift, die dich schützt, zieht im Gesetz um, die Strafrahmen steigen, und dein Engagement soll bei der Strafzumessung ausdrücklich zählen. Hier liest du, was im Entwurf steht, was heute schon gilt und was du nach einem Angriff tun kannst.

Was die Bundesregierung beschlossen hat

Der Entwurf aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz trägt im Untertitel die Formel „Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens“. Den Referentenentwurf hatte das Ministerium am 30. Dezember 2025 vorgelegt; am 30. September 2026 hat das Kabinett die überarbeitete Fassung als Regierungsentwurf verabschiedet. Die Unterlagen stehen auf der Verfahrensseite des Ministeriums.

Ein Gesetz ist das damit noch nicht. Als Nächstes sind Bundesrat und Bundestag am Zug, und im parlamentarischen Verfahren kann sich am Wortlaut noch manches verschieben. Nach dem Entwurf soll die Neuregelung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten – ein Datum steht also noch nicht fest. Wer heute im Einsatz angegriffen wird, für den gilt weiterhin das geltende Recht. Das Paket betrifft auch Polizei, Beschäftigte etwa im Nahverkehr, Ärztinnen und Ärzte sowie die Kommunalpolitik; hier geht es um die Teile, die dich im Einsatz berühren.

Die Lage: Was Lagebild und Umfrage zeigen

Belastbare Zahlen gibt es nur für Taten, die der Polizei bekannt werden. Das Bundeskriminalamt weist in seinem Bundeslagebild für 2024 bei der Feuerwehr 683 Fälle mit 1.012 Opfern aus (Fälle minus 0,6, Opfer minus 5,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr). Bei den sonstigen Rettungskräften, gemeint sind vor allem Beschäftigte im Rettungsdienst und beim THW, zählte das BKA 2.042 Fälle. Die Zahl der Opfer stieg dort auf 2.916 und erreichte damit den höchsten Stand seit 2018 (Pressemitteilung zum Bundeslagebild).

Der Entwurf selbst nennt Zahlen der Innenministerkonferenz: Straftaten gegen Polizei, Vollstreckungsbeamte, Rettungsdienst und Feuerwehr stiegen von 88.360 im Jahr 2019 auf 125.454 im Jahr 2025. Einen eigenen Wert für die Feuerwehr enthält diese Summe nicht.

Näher am Alltag der Wehren ist eine Befragung des Deutschen Feuerwehrverbands und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, veröffentlicht im Dezember 2023 und im Entwurf zitiert. Knapp die Hälfte der Antwortenden, genau 49,5 Prozent, hatte demnach innerhalb von zwei Jahren Beleidigungen, Bedrohungen oder Tätlichkeiten erlebt. Mehr als ein Drittel berichtete, man habe ihnen angedroht, sie mit einem Fahrzeug anzufahren. Und 14 Prozent waren nach eigener Aussage schon mit Feuerwerkskörpern beworfen worden.

Heute § 115, künftig § 323c: der Vergleich

Einsatzkräfte von Feuerwehr und Rettungsdienst sind keine Vollstreckungsbeamten. Die Paragrafen über Widerstand (§ 113 StGB) und tätlichen Angriff (§ 114 StGB) zielen eigentlich auf Amtsträger, die Gesetze und Entscheidungen durchsetzen. Dass sie trotzdem für dich gelten, ordnet heute § 115 Abs. 3 StGB an: Werden Kräfte der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes bei einem Unglücksfall, bei gemeiner Gefahr oder in einer Notlage mit Gewalt oder deren Androhung aufgehalten, richtet sich die Strafe nach § 113; bei einem tätlichen Angriff nach § 114. Seit einer Ergänzung im Jahr 2021 sind auch der ärztliche Notdienst und Notaufnahmen ausdrücklich erfasst.

Der Entwurf streicht diesen Absatz und überträgt seinen Inhalt in zwei neue Absätze von § 323c StGB. Bisher regelt dieser Paragraf vor allem die unterlassene Hilfeleistung. Laut Begründung bedeutet der Umzug keinen schwächeren Schutz. Die Bedingung bleibt dieselbe: Für Feuerwehr und Rettungsdienst greift die Vorschrift im Einsatz bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not. Neu genannt wird der Zivilschutz – laut Entwurf nur zur Klarstellung, weil er schon bisher als Teil des Katastrophenschutzes galt.

Spürbar wird der Wechsel bei den Strafen. Die neuen Absätze übernehmen die Strafrahmen, die der Entwurf gleichzeitig für Widerstand und Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte anhebt. Der Überblick:

Punkt Heute (geltendes Recht) Laut Regierungsentwurf
Vorschrift § 115 Abs. 3 StGB mit Verweis auf §§ 113 und 114 § 323c Abs. 3 und 4 StGB-E
Geschützte Personen Kräfte von Feuerwehr, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, ärztlichem Notdienst und Notaufnahme – nur im Einsatz bei Unglücksfall, gemeiner Gefahr oder Not Nr. 1: Feuerwehr, Zivil- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst – weiterhin nur bei Unglücksfall, gemeiner Gefahr oder Not; Nr. 2 (neu): staatlich geregelte Heilberufe wie Notfallsanitäter, dazu ihre Gehilfen und Auszubildenden – bei jeder beruflichen Tätigkeit
Behinderung durch Gewalt oder Gewaltdrohung Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
Behinderung, besonders schwerer Fall 6 Monate bis 5 Jahre 6 Monate bis 5 Jahre (unverändert)
Tätlicher Angriff 3 Monate bis 5 Jahre 6 Monate bis 5 Jahre
Tätlicher Angriff, besonders schwerer Fall 6 Monate bis 5 Jahre 1 bis 10 Jahre
Tätlicher Angriff, minder schwerer Fall nicht vorgesehen 3 Monate bis 5 Jahre
Gültigkeit gilt geplant: am Tag nach der Verkündung

Als besonders schwer gilt ein Angriff nach dem Entwurf in der Regel dann, wenn eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug eingesetzt wird, wenn mehrere Täter gemeinschaftlich handeln, wenn die angegriffene Person durch eine Gewalttätigkeit in Lebensgefahr oder in Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gerät – oder wenn der Täter seine Angriffsabsicht planvoll verbirgt, um sein Opfer zu überrumpeln. Das Gesetz nennt das einen „hinterlistigen Überfall“, und dieses Merkmal ist neu. Auf der anderen Seite führt der Entwurf einen minder schweren Fall ein, damit Gerichte auf sehr leichte Tätlichkeiten angemessen reagieren können.

Rettungsdienst: Schutz auch außerhalb des Notfalls

Für den Rettungsdienst legt der Entwurf eine zweite Schutzschicht an. Neben Nummer 1 für Einsatzkräfte in Notlagen nennt § 323c Abs. 3 in Nummer 2 künftig Angehörige von Heilberufen mit staatlich geregelter Ausbildung. Die Begründung zählt dazu ausdrücklich Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, außerdem etwa Pflegefachpersonen, Hebammen und Physiotherapeuten. Mitgeschützt sind Personen, die ihnen berufsmäßig zur Hand gehen, sowie Auszubildende.

Der Unterschied liegt in der Voraussetzung: Für diese Gruppe kommt es nicht auf einen Unglücksfall oder eine Notlage an, sondern darauf, dass der Angriff während der beruflichen Tätigkeit passiert. Bist du Notfallsanitäter, könnte damit künftig auch eine Attacke bei einem planbaren Krankentransport unter die höheren Strafrahmen fallen. Ärztlicher Notdienst und Notaufnahmen, die heute eigens aufgezählt sind, gehen in dieser Nummer auf. Fährst du bei der Berufsfeuerwehr auf dem Rettungswagen, kannst du je nach Lage unter beide Nummern fallen; der Strafrahmen ist derselbe. Mehr zum Berufsbild: Notfallsanitäter bei der Feuerwehr.

Engagement zählt: neue Regel für die Strafzumessung

Die zweite Neuerung betrifft keinen einzelnen Tatbestand, sondern die allgemeine Strafzumessung in § 46 StGB. Gerichte müssen dort schon heute unter anderem berücksichtigen, welche Folgen der Täter mit seiner Tat verschuldet hat. Künftig soll dazu ausdrücklich gehören, ob die Tat geeignet ist, eine Tätigkeit für das Gemeinwohl mehr als nur unerheblich zu stören.

Beim Ehrenamt nennt die Begründung ausdrücklich das sicherheitsrelevante Engagement in Feuerwehren, Katastrophenschutz und Rettungsdienst. Bei den Berufen tauchen Berufsfeuerwehr und Berufsrettungskräfte auf. Die Regel gilt für alle Straftaten – also auch dann, wenn dich jemand nicht körperlich angreift, sondern beleidigt oder bedroht. Erforderlich ist ein Bezug zu deinem Dienst: Die Tat muss dich bei der Ausübung treffen oder jedenfalls damit zusammenhängen.

Für Freiwillige Feuerwehren ist das ein deutliches Signal. Der Entwurf benennt die Gefahr, dass Angriffe die Bereitschaft zum oft unbezahlten Dienst aushöhlen. Wer nach einer Bedrohung überlegt, die Wehr zu verlassen, oder sich nachts nicht mehr zum Einsatz traut, erlebt genau die Folge, die ein Gericht künftig strafschärfend einbeziehen könnte. Mehr zum Alltag im Ehrenamt: Feuerwehr-Ehrenamt: Aufwand, Vorteile und Realität.

Praxisbeispiel: Silvesternacht in Wiesenfeld

Neujahr, zwanzig Minuten nach Mitternacht. Die Freiwillige Feuerwehr im erfundenen Ort Wiesenfeld wird zu einem brennenden Müllcontainer am Marktplatz alarmiert. Gruppenführerin Sarah Hartmann, im Hauptberuf Erzieherin, rückt mit ihrer Gruppe an. Auf dem Platz feiern mehrere junge Männer. Kaum liegt die erste Leitung, fliegen Böller in Richtung der Einsatzkräfte; einer zündet direkt neben Maschinist Tom, der danach über ein Pfeifen im Ohr klagt. Ein weiterer Mann baut sich vor dem Fahrzeug auf, kündigt Schläge an, falls die Wehr nicht sofort verschwinde, und tritt gegen den Verteiler.

Sarah zieht ihre Leute aus der Wurfrichtung zurück und fordert über die Leitstelle die Polizei nach. Nach dem Einsatz schreibt jeder auf, was er gesehen hat. Tom lässt sein Ohr noch in derselben Nacht ärztlich untersuchen.

Wie wäre das einzuordnen? Nach heutigem Recht kämen für die Böllerwürfe ein tätlicher Angriff nach § 115 Abs. 3 in Verbindung mit § 114 StGB und für die Drohung am Fahrzeug eine Behinderung nach § 115 Abs. 3 in Verbindung mit § 113 StGB in Betracht, daneben etwa Körperverletzung. Haben die Männer gemeinschaftlich gehandelt, ist ein besonders schwerer Fall möglich – heute mit sechs Monaten bis fünf Jahren. Nach dem Entwurf fiele dasselbe Geschehen unter § 323c Abs. 3 und 4: Für den Angriff drohten mindestens sechs Monate, im besonders schweren Fall ein bis zehn Jahre. Ob ein Böller dabei als gefährliches Werkzeug zählt, müsste das Gericht im Einzelfall klären. Sagt ein junges Mitglied der Gruppe danach, es übernehme vorerst keine Nachteinsätze mehr, könnte das Gericht künftig zusätzlich nach § 46 würdigen, dass die Tat den ehrenamtlichen Dienst spürbar beeinträchtigen konnte.

Das Beispiel ist vereinfacht und ersetzt keine rechtliche Prüfung. Welche Vorschriften tatsächlich greifen und welche Strafe angemessen ist, entscheiden Staatsanwaltschaft und Gericht im konkreten Fall.

Nach einem Angriff: Was du tun kannst

Ein Angriff im Einsatz ist schon heute strafbar und sollte nicht folgenlos bleiben. Wie gut die Ermittlungen laufen, hängt oft davon ab, was in den ersten Stunden festgehalten wird.

  • Eigenschutz und Meldung: Bring dich und deine Leute aus der Gefahrenzone, informiere die Einsatzleitung und lass über die Leitstelle die Polizei nachfordern.
  • Ablauf festhalten: Uhrzeit, Ort, Geschehen, Beschreibung der Beteiligten, Namen von Zeuginnen und Zeugen. Ein kurzes Gedächtnisprotokoll direkt nach dem Einsatz ist später viel wert.
  • Verletzungen ärztlich ansehen lassen: auch bei scheinbar harmlosen Folgen wie einem Knalltrauma. Der Befund hilft im Strafverfahren und bei der Anerkennung als Unfall.
  • Anzeige erstatten: bei der Polizei. Bei manchen Delikten, etwa Beleidigung oder einfacher Körperverletzung, kommt es zusätzlich auf einen Strafantrag an. Dafür hast du drei Monate Zeit, gerechnet ab dem Tag, an dem du von der Tat und vom Täter erfahren hast.

Bei Beamtinnen und Beamten, also etwa bei der Berufsfeuerwehr, kann bei einer Beleidigung im Dienst oder einer Körperverletzung auch der Dienstvorgesetzte Strafantrag stellen (§ 194 Abs. 3 und § 230 Abs. 2 StGB); Beamte sind im Sinne des Strafgesetzbuches Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Ob das auch für ehrenamtliche Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr gilt, solltest du mit deiner Wehrführung oder der Gemeinde klären.

Berufsfeuerwehr: Dienstunfall melden. Wirst du als Beamtin oder Beamter im Einsatz verletzt, kann das ein Dienstunfall sein. Maßgeblich ist das Beamtenversorgungsrecht deines Landes; die Meldung läuft über den Dienstweg, und Fristen solltest du im Blick behalten. Ablauf und mögliche Leistungen erklärt der Beitrag Feuerwehr-Dienstunfall: Meldung, Leistungen und Rechte. Manche Länder übernehmen für Beamte zudem ein zugesprochenes Schmerzensgeld, das beim Täter nicht zu holen ist – in Bayern etwa nach Art. 97 BayBG, insbesondere wenn die Vollstreckung über mindestens 500 Euro scheiterte; der Antrag ist binnen zwei Jahren nach Rechtskraft zu stellen.

Freiwillige Feuerwehr: Unfallversicherung. Als ehrenamtliche Einsatzkraft bist du bei der Hilfe in Unglücksfällen gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII). Zuständig ist je nach Land eine Feuerwehr-Unfallkasse oder eine andere Unfallkasse; das Sozialgesetzbuch führt beide als Träger der Unfallversicherung (§ 114 SGB VII). Melde eine Verletzung deshalb nicht nur der Polizei, sondern auch deiner Wehrführung, damit der Unfall beim zuständigen Träger ankommt. Was der Schutz umfasst, steht im Beitrag Freiwillige Feuerwehr: Unfallschutz und Haftpflicht.

Nicht allein damit bleiben. Angriffe wirken oft nach, auch wenn körperlich nichts zurückbleibt. Nimm Angebote der Einsatznachsorge an, wo es sie gibt, und sprich mit Menschen, denen du vertraust. Woran man Belastungsreaktionen erkennt, beschreibt der Beitrag PTBS im Feuerwehrdienst.

Häufige Fragen

Gilt der stärkere Schutz schon jetzt?

Nein. Am 2. Oktober 2026 liegt nur ein Regierungsentwurf vor. Bis Bundestag und Bundesrat entschieden haben und das Gesetz verkündet ist, bleibt es bei § 115 Abs. 3 StGB und den heutigen Strafrahmen. Laut Entwurf soll die Neuregelung am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Bin ich auch bei Übungen oder auf der Wache besonders geschützt?

Die besonderen Vorschriften für Einsatzkräfte verlangen heute wie künftig einen Unglücksfall, gemeine Gefahr oder Not. Außerhalb solcher Lagen gelten die allgemeinen Straftatbestände; dort könnte aber die neue Regel in § 46 greifen, wenn die Tat mit deinem Engagement zusammenhängt. Für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter kommt zusätzlich der neue Schutz bei jeder beruflichen Tätigkeit in Betracht.

Werden Schaulustige, die im Weg stehen, künftig härter bestraft?

Die verschärften Absätze erfassen nur Behinderungen mit Gewalt oder Gewaltdrohung. Wer Helfende in einer Notlage auf andere Weise behindert, macht sich schon heute nach § 323c Abs. 2 StGB strafbar; dort drohen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, und daran ändert der Entwurf nichts. Wer Einsatzkräfte dagegen gewaltsam abdrängt oder ihnen Schläge androht, riskiert nach dem Entwurf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Was ändert sich für ehrenamtliche Kräfte konkret?

Am Tatbestand selbst nichts: Wie heute § 115 Abs. 3 unterscheidet auch der neue § 323c nicht zwischen Haupt- und Ehrenamt. Neu ist, dass die Begründung zu § 46 das sicherheitsrelevante Ehrenamt ausdrücklich nennt. Das soll bei der Strafhöhe stärker ins Gewicht fallen.

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