Feuerwehr Nebentätigkeit: Was ist erlaubt?

Feuerwehrbeamte dürfen Nebentätigkeiten ausüben — aber nicht uneingeschränkt. Das Beamtenrecht legt fest, welche Tätigkeiten genehmigungspflichtig sind, welche frei ausgeübt werden können und wann eine Ablehnung zulässig ist.

Grundregel: Genehmigungspflicht

Entgeltliche Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen:

  • Beeinträchtigung dienstlicher Interessen
  • Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit (Hauptamt + Nebentätigkeit > 48 h/Woche)
  • Verstoß gegen das Ansehen des Beamtentums

Genehmigungsfreie Tätigkeiten

  • Ehrenamtliche Tätigkeiten ohne oder mit geringer Aufwandsentschädigung
  • Literarische und künstlerische Tätigkeiten
  • Vorlesungen und Vorträge
  • Verwaltung eigenen Vermögens
  • Familienpflege

Typische Nebentätigkeiten bei Feuerwehrbeamten

TätigkeitGenehmigung?
Ausbilder / Trainer (privat)Ja, genehmigungspflichtig
Erste-Hilfe-KursleiterJa, meist unkritisch
Handwerker / HausmeisterJa, Umfang prüfen
Freelancer ITJa, bei Konkurrenz zum öff. Dienst prüfen
Freiwillige Feuerwehr (Ehrenamt)Nein (genehmigungsfrei)
Vorstandstätigkeit VereinJe nach Vergütung

Einkommensgrenzen

Nebentätigkeitseinkünfte, die eine bestimmte Grenze überschreiten, müssen dem Dienstherrn gemeldet und ggf. teilweise abgeführt werden (§ 99 BBG bzw. Landesbeamtengesetze). Grenze: üblicherweise 40 % des Grundgehalts pro Jahr.

Was gilt bei Nebentätigkeiten im Beamtenverhältnis?

Als Feuerwehrbeamter bist du Beamter — das bedeutet, Nebentätigkeiten sind nicht verboten, aber genehmigungspflichtig. Der Dienstherr muss zustimmen, wenn die Nebentätigkeit bestimmte Grenzen überschreitet:

Art der NebentätigkeitGenehmigung erforderlich?
Geringfügige Beschäftigung (Minijob) nebenberuflichJa, bei Überschreitung der 1/5-Regelung
Selbstständige Tätigkeit (z.B. Handwerk, Beratung)Ja — immer
Ehrenamtliche Tätigkeit (z.B. FF, Verein)Anzeigepflicht, meist genehmigungsfrei
Vorstandsamt in Vereinen / VerbändenAnzeigepflicht, meistens genehmigt
Tätigkeiten beim Konkurrenten (private Sicherheitsfirma)In der Regel nicht genehmigungsfähig

Die 1/5-Regelung und Einkommensgrenzen

Die wichtigste Grenze: Nebentätigkeiten dürfen in einem Kalenderjahr nicht mehr als 1/5 der Jahresdienstbezüge einbringen (nach § 65 NBG, ähnlich bundesweit). Das ist kein hartes Verbot, aber eine Orientierungsgrenze, ab der der Dienstherr besonders kritisch prüft.

Beispiel: A7 Stufe 3, ca. 2.506 € brutto/Monat → Jahresbezüge ca. 30.000 € → 1/5 = ca. 6.000 €/Jahr, also ca. 500 €/Monat. Nebentätigkeiten unter dieser Schwelle werden fast immer genehmigt, solange sie keine Interessenkonflikte begründen.

Häufige Fragen zur Nebentätigkeit

Darf ich als Feuerwehrbeamter YouTuber/Influencer sein?
Grundsätzlich ja — aber du darfst kein Feuerwehr-Material verwenden, das den Dienstherrn identifiziert, keine vertraulichen Einsatzbilder teilen und musst die Nebentätigkeit anzeigen. Wenn das Kanal-Einkommen über die 1/5-Grenze steigt, braucht es Genehmigung.

Kann die Nebentätigkeit versagt werden?
Ja — wenn sie die dienstliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, dienstliche Interessen beeinträchtigt oder Interessenkonflikte begründet. Praktisch selten — die meisten Genehmigungen werden erteilt.

Muss ich Nebentätigkeits-Einnahmen versteuern?
Ja — uneingeschränkt. Nebeneinnahmen sind einkommensteuerpflichtig. Der Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 EStG: 3.000 €/Jahr) gilt nur für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten (Übungsleiter, Betreuer), nicht für allgemeine Nebenjobs.

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