Feuerwehrbeamte dürfen Nebentätigkeiten ausüben — aber nicht uneingeschränkt. Das Beamtenrecht legt fest, welche Tätigkeiten genehmigungspflichtig sind, welche frei ausgeübt werden können und wann eine Ablehnung zulässig ist.
Grundregel: Genehmigungspflicht
Entgeltliche Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen:
- Beeinträchtigung dienstlicher Interessen
- Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit (Hauptamt + Nebentätigkeit > 48 h/Woche)
- Verstoß gegen das Ansehen des Beamtentums
Genehmigungsfreie Tätigkeiten
- Ehrenamtliche Tätigkeiten ohne oder mit geringer Aufwandsentschädigung
- Literarische und künstlerische Tätigkeiten
- Vorlesungen und Vorträge
- Verwaltung eigenen Vermögens
- Familienpflege
Typische Nebentätigkeiten bei Feuerwehrbeamten
| Tätigkeit | Genehmigung? |
|---|---|
| Ausbilder / Trainer (privat) | Ja, genehmigungspflichtig |
| Erste-Hilfe-Kursleiter | Ja, meist unkritisch |
| Handwerker / Hausmeister | Ja, Umfang prüfen |
| Freelancer IT | Ja, bei Konkurrenz zum öff. Dienst prüfen |
| Freiwillige Feuerwehr (Ehrenamt) | Nein (genehmigungsfrei) |
| Vorstandstätigkeit Verein | Je nach Vergütung |
Einkommensgrenzen
Nebentätigkeitseinkünfte, die eine bestimmte Grenze überschreiten, müssen dem Dienstherrn gemeldet und ggf. teilweise abgeführt werden (§ 99 BBG bzw. Landesbeamtengesetze). Grenze: üblicherweise 40 % des Grundgehalts pro Jahr.
Was gilt bei Nebentätigkeiten im Beamtenverhältnis?
Als Feuerwehrbeamter bist du Beamter — das bedeutet, Nebentätigkeiten sind nicht verboten, aber genehmigungspflichtig. Der Dienstherr muss zustimmen, wenn die Nebentätigkeit bestimmte Grenzen überschreitet:
| Art der Nebentätigkeit | Genehmigung erforderlich? |
|---|---|
| Geringfügige Beschäftigung (Minijob) nebenberuflich | Ja, bei Überschreitung der 1/5-Regelung |
| Selbstständige Tätigkeit (z.B. Handwerk, Beratung) | Ja — immer |
| Ehrenamtliche Tätigkeit (z.B. FF, Verein) | Anzeigepflicht, meist genehmigungsfrei |
| Vorstandsamt in Vereinen / Verbänden | Anzeigepflicht, meistens genehmigt |
| Tätigkeiten beim Konkurrenten (private Sicherheitsfirma) | In der Regel nicht genehmigungsfähig |
Die 1/5-Regelung und Einkommensgrenzen
Die wichtigste Grenze: Nebentätigkeiten dürfen in einem Kalenderjahr nicht mehr als 1/5 der Jahresdienstbezüge einbringen (nach § 65 NBG, ähnlich bundesweit). Das ist kein hartes Verbot, aber eine Orientierungsgrenze, ab der der Dienstherr besonders kritisch prüft.
Beispiel: A7 Stufe 3, ca. 2.506 € brutto/Monat → Jahresbezüge ca. 30.000 € → 1/5 = ca. 6.000 €/Jahr, also ca. 500 €/Monat. Nebentätigkeiten unter dieser Schwelle werden fast immer genehmigt, solange sie keine Interessenkonflikte begründen.
Häufige Fragen zur Nebentätigkeit
Darf ich als Feuerwehrbeamter YouTuber/Influencer sein?
Grundsätzlich ja — aber du darfst kein Feuerwehr-Material verwenden, das den Dienstherrn identifiziert, keine vertraulichen Einsatzbilder teilen und musst die Nebentätigkeit anzeigen. Wenn das Kanal-Einkommen über die 1/5-Grenze steigt, braucht es Genehmigung.
Kann die Nebentätigkeit versagt werden?
Ja — wenn sie die dienstliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, dienstliche Interessen beeinträchtigt oder Interessenkonflikte begründet. Praktisch selten — die meisten Genehmigungen werden erteilt.
Muss ich Nebentätigkeits-Einnahmen versteuern?
Ja — uneingeschränkt. Nebeneinnahmen sind einkommensteuerpflichtig. Der Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 EStG: 3.000 €/Jahr) gilt nur für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten (Übungsleiter, Betreuer), nicht für allgemeine Nebenjobs.