
Feuerwehr G26.3: Atemschutz-Untersuchung – was heute gilt
Die Atemschutz-Eignung (früher G 26.3) nach den DGUV-Empfehlungen: was untersucht wird, welche Kriterien zählen, wer zahlt und wie oft untersucht wird.
Wer bei der Feuerwehr unter Atemschutz arbeiten will, muss ärztlich geeignet sein – oft noch „G26.3“ genannt. Heute gelten dafür die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen; die Bewertung trifft die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall.
Ohne ärztlich festgestellte Eignung darfst du bei der Feuerwehr nicht unter Atemschutz arbeiten – und damit auch nicht im Innenangriff. Für Bewerberinnen und Bewerber gehört die Untersuchung deshalb zu den Bausteinen des Auswahlverfahrens, die am meisten Fragen aufwerfen. Wer sich generell informieren will, wie der Weg aussieht, findet ihn unter Feuerwehrmann bei der Berufsfeuerwehr werden. Dieser Ratgeber erklärt, woher die Bezeichnung „G26.3“ stammt, was heute gilt, was untersucht wird und welche Kriterien in die Beurteilung einfließen. Grundlage sind die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen (2. Auflage 2024), die AMR 14.2 und die FwDV 7 „Atemschutz“.
Was ist die G26.3 – und was gilt heute?
„G 26“ war früher ein berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für Untersuchungen von Atemschutzgeräteträgern. Heute heißt das Werk „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“; es ist der Nachfolger der früheren Grundsätze. Die Ziffer „.3“ steht für die Gerätegruppe 3: Nach der AMR 14.2 gehören dazu Pressluftatmer und Regenerationsgeräte, die mehr als 5 kg wiegen – also die Geräte, mit denen die Feuerwehr unabhängig von der Umgebungsluft arbeitet. Viele Wehren verwenden den alten Namen weiter: Berlin verlangt die Voraussetzungen „nach G 26.3“, München nennt G 26.3 zusammen mit der FwDV 300 HH, und die Hamburger FwDV 300 prüft „in Anlehnung an“ den früheren Grundsatz.
Wichtig ist eine Unterscheidung, die die DGUV-Empfehlungen ausdrücklich machen: Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist bei Geräten der Gruppen 2 und 3 Pflicht und dient deinem Gesundheitsschutz. Die Eignungsbeurteilung klärt, ob du den Anforderungen gewachsen bist – sie ist davon getrennt zu handhaben. Im Auswahlverfahren geht es um die Eignung.
Was wird untersucht?
Die Untersuchung beginnt mit einem Gespräch zur Vorgeschichte, zum Beispiel zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen und zum Bewegungsapparat. Danach legt die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen fest, was untersucht wird. Für Geräte der Gruppe 3 kennzeichnen die DGUV-Empfehlungen folgende Untersuchungen als erforderlich:
| Untersuchung | Hinweis laut DGUV-Empfehlungen |
|---|---|
| Spirometrie mit Fluss-Volumen-Kurve | Lungenfunktion nach dem Leitfaden im Anhang 1 |
| Blutbild, ALAT (GPT), γ-GT, Kreatinin | Blutwerte |
| Urinstatus (Teststreifen) | — |
| Sehschärfe Nähe und Ferne | — |
| Ruhe-EKG | — |
| Blutzucker, ggf. HbA1c | — |
| Hörtest (1–6 kHz) | bei Geräten mit akustischer Warneinrichtung |
| Größe und Gewicht (BMI), Blutdruck | bei allen Gerätegruppen |
Zusätzlich können Ergometrie oder Spiroergometrie zur Leistungsdiagnostik dazukommen: die Ergometrie entsprechend der Gefährdungsbeurteilung, die Spiroergometrie empfehlen die DGUV-Empfehlungen für Träger von schwerem Atemschutz (Gruppen 2 und 3). Keiner dieser Punkte wird isoliert bewertet. Eine Eignungsbeurteilung ist nach den DGUV-Empfehlungen nur unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse und der individuellen Beanspruchung möglich. Ergibt sich nach dem Eingangsgespräch und der Auswertung eines Risiko-Scores ein erhöhtes gesundheitliches Risiko, wird der Ablauf unterbrochen und eine fachärztliche Untersuchung eingeleitet.
Beurteilungskriterien
Die DGUV-Empfehlungen nennen beispielhaft Erkrankungen und Befunde, die bei der Beurteilung eine Rolle spielen. Für Pressluftatmer (Gruppe 3) haben sie hohe Relevanz, darunter:
- Erkrankungen der Atmungsorgane mit stärkerer Funktionseinschränkung, etwa COPD oder Asthma bronchiale, sowie eine krankhaft verminderte Vital- oder Einsekundenkapazität
- Erkrankungen von Herz oder Kreislauf mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit, etwa nach einem Herzinfarkt, oder stärkere Blutdruckveränderungen
- Anfallsleiden – abhängig von Art, Häufigkeit, Prognose und Behandlung
- eine mit Sehhilfe erreichte Sehschärfe in der Ferne von weniger als 0,7 auf einem der beiden Augen (bei langjähriger Einäugigkeit weniger als 0,8), in der Nähe weniger als 0,5 (bei langjähriger Einäugigkeit weniger als 0,6)
- ein Hörverlust über 40 dB bei 2 kHz, gemessen am besseren Ohr, wenn Verständigung nötig ist
- Übergewicht von mehr als 30 Prozent nach Broca oder vergleichbare Werte, zum Beispiel ein BMI über 30
- Stoffwechselkrankheiten wie Diabetes, Klaustrophobie erheblichen Grades, Veränderungen, die den Dichtsitz der Maske beeinträchtigen
Liegen solche Befunde vor, ist bei den Gruppen 2 und 3 in der Regel keine Eignung gegeben. Sind sie weniger ausgeprägt, soll die Ärztin oder der Arzt prüfen, ob du unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem geeignet bist, etwa mit technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen. Kann sich der Schweregrad einer Erkrankung ändern, kommen verkürzte Fristen in Betracht. Die Bewertung trifft immer die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall. Wehren können zusätzlich eigene Vorgaben machen: Berlin nennt etwa einen BMI zwischen 18 und 27,5 und unkorrigiert mindestens 30 Prozent Sehschärfe je Auge, Hamburg korrigiert 1,0/0,8 bei höchstens ± 3 Dioptrien. Für Jugendliche unter 18 Jahren besteht ein Beschäftigungsverbot für Geräte der Gruppe 3.
Wer bezahlt?
Das regelt der Dienstherr, eine einheitliche Regel gibt es nicht. Hamburg schreibt in seinen FAQ, dass Bewerbende Kosten wie Verdienstausfall, fachärztliche Gutachten, Fahrt und Übernachtung selbst tragen. Außerdem musst du dort zur personalärztlichen Untersuchung Unterlagen mitbringen, unter anderem eine hausärztliche Fünfjahres-Bescheinigung und den Augenarzt-Bogen (auch unausgefüllt, wenn er dich nicht betrifft). Das Zahnarzt-Attest kann nachgereicht werden, doch erst danach gibt der personalärztliche Dienst das Gesamtzeugnis heraus; die Kosten für den Zahnstatus-Nachweis trägst du selbst. Wer sich neben der Gesundheit auch für die finanzielle Seite interessiert, findet einen Überblick zu Gehalt und Besoldung bei der Berufsfeuerwehr.
Wie oft wird untersucht?
Für die Eignungsbeurteilung verweisen die DGUV-Empfehlungen auf die jeweils gültigen Rechtsgrundlagen, eine feste Frist nennen sie nicht. Die FwDV 7 verlangt eine Untersuchung „in regelmäßigen Abständen“; jeder Atemschutzgeräteträger muss selbst darauf achten, dass die Nachuntersuchung innerhalb der vom Arzt festgelegten Frist stattfindet. Außerdem ist eine erneute Beurteilung angezeigt, wenn Zweifel an der Eignung bestehen – etwa nach schwerer Erkrankung, bei einer Änderung der Tätigkeit oder wenn du selbst merkst, dass du den Anforderungen nicht mehr gewachsen bist.
Praxisbeispiel: Ein Brandmeister-Anwärter trägt eine Brille und erreicht korrigiert 0,8 auf beiden Augen. Nach den DGUV-Kriterien liegt er damit über der Grenze von 0,7/0,7. Bewirbt er sich in Hamburg, reicht das für die Ferne auf einem Auge nicht, denn dort sind korrigiert 1,0/0,8 gefordert. Für den Einsatz bekäme er eine innenliegende Maskenbrille, wie es die FwDV 7 vorschreibt. Das Beispiel zeigt: Neben den DGUV-Kriterien zählen immer auch die Vorgaben deiner Wehr.
Häufige Fragen zur Atemschutz-Untersuchung (G26.3)
Wie oft muss die Untersuchung wiederholt werden?
Eine feste Frist nennen die DGUV-Empfehlungen für die Eignungsbeurteilung nicht – sie verweisen auf die jeweils gültigen Rechtsgrundlagen. Die FwDV 7 verlangt, dass Atemschutzgeräteträger in regelmäßigen Abständen untersucht werden, und zwar innerhalb der Frist, die die Ärztin oder der Arzt festlegt. Zusätzlich ist eine erneute Untersuchung fällig, wenn Zweifel an der Eignung bestehen, etwa nach schwerer Erkrankung.
Welche Werte führen zur Nichteignung?
Einen Automatismus gibt es nicht. Die DGUV-Empfehlungen nennen Kriterien, die bei Pressluftatmern (Gruppe 3) besonders relevant sind, zum Beispiel eine mit Sehhilfe erreichte Sehschärfe in der Ferne unter 0,7 auf einem Auge, einen Hörverlust über 40 dB bei 2 kHz am besseren Ohr oder Übergewicht mit einem BMI über 30. Ob du trotzdem geeignet bist, beurteilt die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall.
Kann eine Brille zur Nichteignung führen?
Nicht automatisch. Nach den DGUV-Empfehlungen ist es ein relevantes Kriterium, wenn du mit Sehhilfe in der Ferne auf einem Auge unter 0,7 bleibst (in der Nähe unter 0,5). Einzelne Wehren setzen strenger an – Hamburg etwa verlangt korrigiert 1,0/0,8 und höchstens ± 3 Dioptrien. Für den Einsatz schreibt die FwDV 7 vor, dass Brillenträger eine innenliegende Maskenbrille persönlich zugeteilt bekommen.
Gibt es eine feste Grenze bei der Lungenfunktion?
Nein. Die DGUV-Empfehlungen stellen auf eine krankhaft verminderte Vitalkapazität oder Einsekundenkapazität ab, gemessen an alters- und größenabhängigen Normwerten. Einen starren Grenzwert von 70 Prozent für das Verhältnis FEV1/FVC halten sie ausdrücklich nicht für ratsam, weil er bei Jüngeren zu niedrig und bei Älteren zu hoch liegt.
Wer bezahlt die Untersuchung?
Das regelt der Dienstherr. Hamburg weist zum Beispiel darauf hin, dass Bewerbende Kosten wie fachärztliche Gutachten, Fahrt und Übernachtung selbst tragen, und verlangt zur personalärztlichen Untersuchung bestimmte Unterlagen, etwa eine hausärztliche Fünfjahres-Bescheinigung; das Zahnarzt-Attest kann nachgereicht werden, doch bis dahin gibt es kein Gesamtzeugnis. Frag bei deiner Wehr nach, welche Kosten auf dich zukommen.
Kann ich mich vorher untersuchen lassen?
Ja, bei einer Arbeitsmedizinerin oder einem Arbeitsmediziner. Das zeigt dir früh, ob etwas geklärt werden muss. Die Untersuchung im Auswahlverfahren ersetzt das nicht – die Eignung stellt der Arzt oder die Ärztin fest, den deine Wehr beauftragt.
Weitere Ratgeber rund um Ausbildung, Auswahlverfahren und Berufsalltag findest du im Feuerwehr-Magazin.
Mehr Ratgeber für Bewerber
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Alle Ratgeber →Quellen & Rechtsgrundlagen
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) — Gesetzliche Unfallversicherung
- DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“